Darf ein Arzt eine Behandlung ablehnen oder kann ein behandlungswilliger potentieller Patient diese einfordern? Klar dürfte sein, dass bei einem Unglücksfall ein Arzt aus diversen rechtlichen Erwägungen eine Behandlung nicht ablehnen darf. Wie sieht es aber aus, wenn ein derartiges zuspitzendes Ereignis nicht vorliegt aber trotzdem ein zwingendes Bedürfnis für eine ärztliche Behandlung besteht, da nur ein Arzt die Fähigkeit oder Fertigkeit zur adäquaten Behandlung hat? Der Arzt kann sich genauso wie jeder andere Akteur im Privatrecht auf die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie und…mehr
Darf ein Arzt eine Behandlung ablehnen oder kann ein behandlungswilliger potentieller Patient diese einfordern? Klar dürfte sein, dass bei einem Unglücksfall ein Arzt aus diversen rechtlichen Erwägungen eine Behandlung nicht ablehnen darf. Wie sieht es aber aus, wenn ein derartiges zuspitzendes Ereignis nicht vorliegt aber trotzdem ein zwingendes Bedürfnis für eine ärztliche Behandlung besteht, da nur ein Arzt die Fähigkeit oder Fertigkeit zur adäquaten Behandlung hat? Der Arzt kann sich genauso wie jeder andere Akteur im Privatrecht auf die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie und damit auch Vertragsfreiheit berufen. Er kann also selbst entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedingungen er einen Behandlungsvertrag schließt. Diese Freiheit sollte aber zum Schutz der Patienten in bestimmten Situationen dahingehend eingeschränkt werden, dem Arzt einen Kontrahierungszwang aufzuerlegen. Der Patient erhält damit in engen Grenzen einen einklagbaren Anspruch auf Abgabe einer auf die Herbeiführung des Behandlungsvertrags gerichtete Willenserklärung gegen den Arzt.
David Marski studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Im Anschluss an sein erstes Staatsexamen im Jahre 2018 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Gleiss Lutz in Hamburg. Er arbeitet seit 2018 als Dozent in der Juristenausbildung, zunächst bei Alpmann Schmidt und nun bei Hemmer. Zudem arbeitete er als freier Mitarbeiter bei einer am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltskanzlei. Die Promotion erfolgte im Jahr 2021 bei Prof. Dr. Stephan Lorenz an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Er ist seit 2022 als Rechtsanwalt/Associate bei White&Case in Berlin tätig.
Inhaltsangabe
1. Einleitung Problemstellung - Gang der Untersuchung 2. Begriffsbestimmung und Allgemeines zu der Behandlungspflicht und dem Kontrahierungszwang Begriffsbestimmung - Zweck und Vorteil des Kontrahierungszwangs - Ausformungen des Kontrahierungszwangs - Rechtsfolgen des Kontrahierungszwangs - Abgrenzung zu anderen Bindungszwängen 3. Schutz des Patienten im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten - Strafrechtlicher Schutz - Sozialrechtlicher Schutz durch das Krankenversicherungsrecht - Zivilrechtlicher Schutz - Fazit 4. Bestehen eines Kontrahierungszwangs im Arzt-Patienten-Verhältnis Einleitung - Aus einer bestehenden Behandlungspflicht resultierender spezieller Kontrahierungszwang - Bestehen eines allgemeinen Kontrahierungszwangs - Fazit 5. Notwendigkeit eines speziellen Kontrahierungszwangs im Arzt-Patienten-Verhältnis Vorliegen einer Schutzlücke - Schließung der Schutzlücke 6. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Ausblick Literaturverzeichnis Sachwortregister
1. Einleitung Problemstellung - Gang der Untersuchung 2. Begriffsbestimmung und Allgemeines zu der Behandlungspflicht und dem Kontrahierungszwang Begriffsbestimmung - Zweck und Vorteil des Kontrahierungszwangs - Ausformungen des Kontrahierungszwangs - Rechtsfolgen des Kontrahierungszwangs - Abgrenzung zu anderen Bindungszwängen 3. Schutz des Patienten im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten - Strafrechtlicher Schutz - Sozialrechtlicher Schutz durch das Krankenversicherungsrecht - Zivilrechtlicher Schutz - Fazit 4. Bestehen eines Kontrahierungszwangs im Arzt-Patienten-Verhältnis Einleitung - Aus einer bestehenden Behandlungspflicht resultierender spezieller Kontrahierungszwang - Bestehen eines allgemeinen Kontrahierungszwangs - Fazit 5. Notwendigkeit eines speziellen Kontrahierungszwangs im Arzt-Patienten-Verhältnis Vorliegen einer Schutzlücke - Schließung der Schutzlücke 6. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Ausblick Literaturverzeichnis Sachwortregister
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