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  • Format: PDF

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Universität Mannheim (Lehrstuhl Prof. Dr. Jens-Uwe Franck, LL.M. (Yale) für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Was nützt der beste rechtliche Schutz vor Kartellen, wenn es keine effektive Umsetzung durch bestimmte Sanktionen gibt? Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Konzerngesellschaften, die eine…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Universität Mannheim (Lehrstuhl Prof. Dr. Jens-Uwe Franck, LL.M. (Yale) für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Was nützt der beste rechtliche Schutz vor Kartellen, wenn es keine effektive Umsetzung durch bestimmte Sanktionen gibt? Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Konzerngesellschaften, die eine "wirtschaftliche Einheit" bilden, auf das zivile Kartellschadensersatzrecht übertragbar ist. Neben der Darstellung und Bewertung bestehender dogmatischer Streitfragen wird auch der Frage nachgegangen, ob die Diskussion der Übertragbarkeit unter Beachtung der "Kartellschadensersatzrichtlinie" und der damit zusammenhängenden 9. GWB-Novelle eine neue Wendung erfährt. Dazu werden die unterschiedlichen Institute der wettbewerbsrechtlichen Bußgeld- und Schadensersatzhaftung dargestellt. Außerdem werden Vor- und Nachteile der Übertragung der Bußgeldrechtsprechung auf das zivile Kartellschadensersatzrecht erörtert. Die Möglichkeit der Übertragung wird unter dem Aspekt bestehender allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze diskutiert. Des Weiteren werden alternative Möglichkeiten der Konzernhaftung betrachtet, um der Frage nachzugehen, ob die Übertragung der europäischen Bußgeldhaftungsgrundsätze in das nationale Kartellschadensersatzrecht zwingend geboten ist.

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