29,80 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Sofort lieferbar
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Diese Abhandlung stellt die erste umfassende, kritische Bestandsaufnahme aller Rechtsprobleme dar, die sich bei der Behandlung der privaten Lebensversicherung zugunsten Dritter im Rahmen der Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff. BGB), des Ausgleichs gegenüber Vertragserben (§ 2287 BGB) und der Ausgleichung unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB) ergeben. Erörtert werden sämtliche Formen der fürsorgerisch motivierten, unentgeltlichen Drittbegünstigung gemäß §§ 328 ff. BGB, 166 ff. VVG bei der - jeweils auf das eigene Leben des Versicherungsnehmers abgeschlossenen - Todesfallversicherung und der sog.…mehr

Produktbeschreibung
Diese Abhandlung stellt die erste umfassende, kritische Bestandsaufnahme aller Rechtsprobleme dar, die sich bei der Behandlung der privaten Lebensversicherung zugunsten Dritter im Rahmen der Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff. BGB), des Ausgleichs gegenüber Vertragserben (§ 2287 BGB) und der Ausgleichung unter Miterben (§§ 2050 ff. BGB) ergeben. Erörtert werden sämtliche Formen der fürsorgerisch motivierten, unentgeltlichen Drittbegünstigung gemäß §§ 328 ff. BGB, 166 ff. VVG bei der - jeweils auf das eigene Leben des Versicherungsnehmers abgeschlossenen - Todesfallversicherung und der sog. gemischten Lebensversicherung, einer Mischform der Todesfall- und Erlebensfallversicherung.

Die einleitende Untersuchung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der erbrechtlichen Ausgleichsverfahren und der - ebenfalls auf den Ausgleich von Vermögensminderungen infolge unentgeltlicher lebzeitiger Zuwendungen gerichteten - Gläubiger- und Insolvenzanfechtung (sog. Schenkungsanfechtung, §§ 4 AnfG, 134 InsO) führt im Wesentlichen zu zwei Schlussfolgerungen: Einmal ist - aufgrund der gleichgerichteten Zielsetzung - die Zuwendung eines Lebensversicherungsanspruchs in allen vorgenannten Verfahren grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verfahrensunterschiede, nicht zuletzt der verschiedenen für die Wertbemessung der Ausgleichsleistung (z. B. aufgrund des Niederstwertprinzips, § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) maßgeblichen Zeitpunkte, der Fristgebundenheit der Gläubiger-/Insolvenzanfechtung und Pflichtteilsergänzung einerseits und der Fristunabhängigkeit des Ausgleichs gegenüber Vertragserben und der Ausgleichung unter Miterben andererseits sowie des Umstands, dass Gläubiger-/Insolvenzanfechtung, Pflichtteilsergänzung und Ausgleich gegenüber Vertragserben zwingend vorgeschrieben sind, während die Ausgleichung unter Miterben den Anordnungen des Erblassers unterliegt. Zum anderen ist - aufgrund der jeweils maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in allen vorgenannten Verfahren die mittelbare Zuwendung eines Lebensversicherungsanspruchs mittels Drittbegünstigung im Wege eines originären Rechtserwerbs des Begünstigten grundsätzlich in gleicher Weise auszugleichen wie eine unmittelbare Zuwendung mittels Abtretung im Wege eines derivativen Rechtserwerbs des Zessionars. In den beiden Hauptteilen der Arbeit werden sodann - jeweils vor dem Hintergrund der für die betreffende Vertragsgestaltung maßgeblichen anfechtungsrechtlichen Grundsätze - die streitigen Rechtsfragen bei der Vornahme des erbrechtlichen Ausgleichs für alle Formen der Drittbegünstigung bei der Todesfall- und gemischten Lebensversicherung im Einzelnen erörtert. Zum Schluss erfolgt eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse.
Autorenporträt
Wandt, ManfredProfessor Dr. Manfred Wandt hat seit 1995 die Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Versicherungsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt/Main; dort ist er Geschäftsführender Direktor des Instituts für Versicherungsrecht, Mitdirektor des Instituts für Rechtsvergleichung und Vorstandsmitglied des Institute for Law and Finance. Er ist Vorstandsmitglied des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft und Mitglied der EU-Restatement Group of European Insurance Contract Law, Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum VVG sowie Mitglied des Versicherungsbeirats der BaFin.