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Unternehmerische Umstrukturierungsvorgänge können in der Regel nur dann ertragsteuerneutral vorgenommen werden, wenn hinsichtlich des Übertragungsgegenstandes sogenannte Behaltefristen eingehalten werden. Wird das behaltefristverhaftete Vermögen innerhalb einer gesetzlich normierten Zeitspanne nach der Übertragung veräußert, wird die ursprüngliche Übertragung nachträglich besteuert. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, ob die Behaltefristen als Missbrauchsvermeidungsvorschriften einzuordnen sind und damit § 42 AO als leges speciales vorgehen. Anschließend wird geprüft, ob die Regelungen,…mehr

Produktbeschreibung
Unternehmerische Umstrukturierungsvorgänge können in der Regel nur dann ertragsteuerneutral vorgenommen werden, wenn hinsichtlich des Übertragungsgegenstandes sogenannte Behaltefristen eingehalten werden. Wird das behaltefristverhaftete Vermögen innerhalb einer gesetzlich normierten Zeitspanne nach der Übertragung veräußert, wird die ursprüngliche Übertragung nachträglich besteuert. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, ob die Behaltefristen als Missbrauchsvermeidungsvorschriften einzuordnen sind und damit § 42 AO als leges speciales vorgehen. Anschließend wird geprüft, ob die Regelungen, die nicht nur dann eine rückwirkende Besteuerung vorsehen, wenn der Steuerpflichtige selbst eine schädliche Handlung vornimmt, sondern zum Teil auch dann eine nachträgliche steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen anordnen, wenn ein Dritter das behaltefristverhaftete Vermögen veräußert, mit dem Prinzip der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung vereinbar sind. Schließlich wird dargelegt, ob angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den jeweiligen Behaltefristen von einem einheitlichen Normkonzept gesprochen werden kann, welches das Folgerichtigkeitsprinzip wahrt.