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Die Handlungsform des Vertrages ist als konsensuales Mittel zur Durchsetzung individueller Mittel klassisch im Privatrecht verankert. Gleichwohl ist anerkannt, dass sich auch die Verwaltung in Ergänzung ihrer öffentlichen Handlungsformern auch dem Privatrecht bedienen dürfen, die Finanzverwaltung als Eingriffsverwaltung unterliegt hierbei indes engen Bindungen und Beschränkungen. In der vorliegenden Arbeit wird dargestellt, welche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung, durch privatrechtlichen Vertrag zu handeln, zulässig sind, was von ihr zu beachten ist und welche Konsequenzen sich hieraus…mehr

Produktbeschreibung
Die Handlungsform des Vertrages ist als konsensuales Mittel zur Durchsetzung individueller Mittel klassisch im Privatrecht verankert. Gleichwohl ist anerkannt, dass sich auch die Verwaltung in Ergänzung ihrer öffentlichen Handlungsformern auch dem Privatrecht bedienen dürfen, die Finanzverwaltung als Eingriffsverwaltung unterliegt hierbei indes engen Bindungen und Beschränkungen. In der vorliegenden Arbeit wird dargestellt, welche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung, durch privatrechtlichen Vertrag zu handeln, zulässig sind, was von ihr zu beachten ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Insbesondere werden § 48 Abs. 2 AO, die Steuerbürgschaft nach §§ 241 Abs. 1 Nr. 7, 245 AO und das Insolvenzplanverfahren in den Blick genommen.