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Mängelrechte können bei Mangelkenntnis des Käufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und diejenige zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes. Allerdings sind die Regelungen im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht nicht übereinstimmend, obwohl Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Mangelkenntnis in den einzelnen Vertragstypen nur zum Teil existieren. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist daher 442 Abs. 1 S. 1 BGB im Werkvertragsrecht analog anzuwenden. Darüber hinaus…mehr

Produktbeschreibung
Mängelrechte können bei Mangelkenntnis des Käufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und diejenige zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes. Allerdings sind die Regelungen im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht nicht übereinstimmend, obwohl Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Mangelkenntnis in den einzelnen Vertragstypen nur zum Teil existieren. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist daher
442 Abs. 1 S. 1 BGB im Werkvertragsrecht analog anzuwenden. Darüber hinaus ist de lege ferenda
640 Abs. 2 BGB um den Ausschluss der in
634 Nr. 4 BGB bezeichneten Rechte zu ergänzen sowie eine dem
464 BGB a. F. entsprechende Regelung im Kaufvertragsrecht einzuführen.
Autorenporträt
Ines Rauhut studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück und ist seit 2006 als Rechtsanwältin im Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts sowie allgemeinen Zivilrechts tätig. 2010 wurde sie an der Universität Osnabrück promoviert.