Die Rechtsfolge des § 550 BGB greift über den Schutzzweck dieser Norm hinaus, denn obwohl ausweislich der Gesetzesmaterialien allein der Erwerber des vermieteten Grundstückes, der nach § 566 I BGB in den Mietvertrag zwischen dem Veräußerer und dem Mieter eintritt, geschützt werden soll, können bei Nichteinhaltung der von § 550 BGB geforderten Schriftform auch die Ursprungsparteien den Mietvertrag innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen beenden. Die Arbeit gibt für den beratenden Anwalt in der Immobilienrechtspraxis einen Überblick über die Anforderungen, die § 550 BGB an einen Mietvertrag stellt und beschäftigt sich mit der Rechtsprechung zu § 550 BGB. Die Verfasserin setzt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm auseinander und macht schließlich einen Vorschlag de lege ferenda.
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