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Nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht stellt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen eine potentielle Verletzung eines individuellen Grundrechts dar, die eventuell anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden kann. Diese subjektiv-rechtliche Betrachtungsweise weicht jedoch stark vom traditionellen deutschen Modell ab. Das BVerfG lehnte bis in die 90er Jahre alle Formen von Abwägung bei der Anwendung des Gleichheitsrechts ab und ließ unterschiedliche Behandlungen zu, soweit sie angesichts der objektiven biologischen oder funktionalen Unterschiede sachlich…mehr

Produktbeschreibung
Nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht stellt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen eine potentielle Verletzung eines individuellen Grundrechts dar, die eventuell anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden kann. Diese subjektiv-rechtliche Betrachtungsweise weicht jedoch stark vom traditionellen deutschen Modell ab. Das BVerfG lehnte bis in die 90er Jahre alle Formen von Abwägung bei der Anwendung des Gleichheitsrechts ab und ließ unterschiedliche Behandlungen zu, soweit sie angesichts der objektiven biologischen oder funktionalen Unterschiede sachlich begründet waren. Diese Doktrin stößt nun auf Schwierigkeiten, zumal es gilt, die Grenze der zulässigen Frauenförderungsmaßnahmen zu ermitteln. Deswegen wendet das BVerfG neuerdings die Erforderlichkeitsprüfung an, wobei aber noch umstritten ist, ob diese eine Spielart der Verhältnismäßigkeitsprüfung oder eine entwickelte Form der traditionellen Vergleichbarkeitsprüfung ist.

Hiroshi Nishihara hält fest, daß unter den Einflüssen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gleichberechtigung die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist. Gleichzeitig muß sich auch der EuGH des strukturellen Unterschiedes zwischen zwei Prüfungsmodi bewußt sein und bei der Ermittlung einer mittelbaren Diskriminierung die Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte thematisieren.