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Das hier dargestellte Urteil des BGH vom 21.11.2012 befasst sich in seinem Kern erneut mit der Frage, inwieweit der Zugewinnausgleich und andere Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition offen stehen können und sollen. Hierbei verwendet der BGH erneut die erstmals in 2004 entwickelte - nicht unumstrittene - Kernbereichslehre (BGH FamRZ 2004, 601-609) und stellt erneut fest, dass der Zugewinnausgleich einer vertraglichen Disposition am weitesten offen stehe. Diese Entwicklung kommt vor allem den Vertragsgestaltern zugute, müssen diese doch nun weniger um eine Unwirksamkeit in Bezug…mehr

Produktbeschreibung
Das hier dargestellte Urteil des BGH vom 21.11.2012 befasst sich in seinem Kern erneut mit der Frage, inwieweit der Zugewinnausgleich und andere Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition offen stehen können und sollen. Hierbei verwendet der BGH erneut die erstmals in 2004 entwickelte - nicht unumstrittene - Kernbereichslehre (BGH FamRZ 2004, 601-609) und stellt erneut fest, dass der Zugewinnausgleich einer vertraglichen Disposition am weitesten offen stehe. Diese Entwicklung kommt vor allem den Vertragsgestaltern zugute, müssen diese doch nun weniger um eine Unwirksamkeit in Bezug auf die Vereinbarungen zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs bangen. Die Frage ob der Zugewinnausgleich nun, obwohl er laut früherem Urteil des BGH dem Versorungsausgleich ähnlich ist, nicht wie dieser der Inhaltskontrolle unterliegt, spaltet die Rechtsprechung und Literatur nun seit ihrer Entstehung.

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