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von Prof. Dr. Rudolf Jochem Mit dem vorliegenden Werk ist dem Vieweg Verlag eine interessante Textsammlung gelungen, die eine wertvolle Hille bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurvertragen darstellt. 1m Vordergrund der Textsammlung steht die Honorarordnung für Architekten-und Ingenieure (HOAI). Aufgrund des 9. Euroeinführungsgesetzes yom 10. November 2001 sind die Honorartafeln auf Eurowerte umgestellt. Mit Ausnahme von geringfügigen Anpassungen hat sich das Honorargefüge dadurch allerdings nicht verändert. Nach wie vor gelten wertmäßig die gleichen Honorare wie sie mit der 5.…mehr

Produktbeschreibung
von Prof. Dr. Rudolf Jochem Mit dem vorliegenden Werk ist dem Vieweg Verlag eine interessante Textsammlung gelungen, die eine wertvolle Hille bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurvertragen darstellt. 1m Vordergrund der Textsammlung steht die Honorarordnung für Architekten-und Ingenieure (HOAI). Aufgrund des 9. Euroeinführungsgesetzes yom 10. November 2001 sind die Honorartafeln auf Eurowerte umgestellt. Mit Ausnahme von geringfügigen Anpassungen hat sich das Honorargefüge dadurch allerdings nicht verändert. Nach wie vor gelten wertmäßig die gleichen Honorare wie sie mit der 5. Verordnung am 21. 09. 1995 verabschiedet und am 01. 01. 1996 in Kraft getreten sind. Bei der HOAI handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die als preisrechtliche Bestimmung ohne vertragsrechtlich in den Architekten- oder Ingenieurvertrag einbezogen zu sein, rechts verbindlich die Honorare als Mindest- und Höchstsatz regelt. Verordnet von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates basiert die HOAI auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen und legt verbindlich Mindest- und Höchstsätze fest. Die Mindestsatze können nur durch schriftliche Vereinbarungen im Ausnahmefall unterschritten werden. Die Höchstsatze dürfen nur bei aufSergew6hnlichen oder ungewöhnlich lange dauern den Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen überschritten werden. 5011 das Honorar im Bereich von Mindest- und Höchstsatz vereinbart werden, so ist eine Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung in 5chriftform erforderlich. Fehlt es hieran, so gilt der Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone gemäß Par. 4 Abs. 4 HOAI als vereinbart. Par. 4 a HOAI lasst eine abweichende Honorarberechnung zu.
Autorenporträt
Der Herausgeber publiziert in verschiedenen Fachzeitschriften zu den Themen HOAI, DIN 276. In einer Publikation setzte er sich mit den Honorarabweichungen (1996-2002) nach dem 9. EURO-Einführungsgesetz vom 10.11.2001 (BGBl. I. S. 2994) auseinander.
Rezensionen
"Der Band ist übersichtlich aufgebaut und ein interessantes Arbeitsmittel bei der Honorarrechnung."

BDB Landesspiegel, 03/2003