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Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tatbeteiligte keine tauglichen Gefährdungsopfer im Rahmen der
315 b, 315 c StGB. Unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung des BGH präsentiert der Autor einen eigenen Lösungsansatz für dieses "klassische" Problem der Strafrechtslehre: Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit nach dem Kriterium der Inanspruchnahme des Straßenverkehrs als Rechtsfriedensbereich. Die Entwicklung dieses Ansatzes basiert unter anderem auf einem aus der rechtshistorischen Entwicklung der gemeingefährlichen Delikte und der Straßenverkehrsdelikte gewonnenen Verständnis sowie der…mehr

Produktbeschreibung
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tatbeteiligte keine tauglichen Gefährdungsopfer im Rahmen der

315 b, 315 c StGB. Unter kritischer Würdigung der Rechtsprechung des BGH präsentiert der Autor einen eigenen Lösungsansatz für dieses "klassische" Problem der Strafrechtslehre: Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit nach dem Kriterium der Inanspruchnahme des Straßenverkehrs als Rechtsfriedensbereich. Die Entwicklung dieses Ansatzes basiert unter anderem auf einem aus der rechtshistorischen Entwicklung der gemeingefährlichen Delikte und der Straßenverkehrsdelikte gewonnenen Verständnis sowie der Heranziehung des maßgeblichen Schutzguts der

315 b, 315 c StGB. Zudem untersucht die Arbeit, ob die Tauglichkeit von Tatbeteiligten als Gefährdungsopfer nach den klassischen Auslegungsregeln bestimmbar ist.
Autorenporträt
Martin Hörtz studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mainz. Er arbeitet als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Wirtschaftskanzlei in Hamburg und Frankfurt am Main.