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Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten, welches gegen die Organisationspflicht verstößt. Die Verletzung der Organisationspflicht wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit bewertet, namentlich wird Organisationsverschulden als Rechtswidrigkeit im deutschen Deliktsrecht angesehen. Es gibt viele Organisationspflichten im Krankenhaus, wie primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten. Die Organisationspflichten im Krankenhaus kommen dem Krankenhausträger zu. Die Krankenhausträger betreffende…mehr

Produktbeschreibung
Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten, welches gegen die Organisationspflicht verstößt. Die Verletzung der Organisationspflicht wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit bewertet, namentlich wird Organisationsverschulden als Rechtswidrigkeit im deutschen Deliktsrecht angesehen. Es gibt viele Organisationspflichten im Krankenhaus, wie primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten. Die Organisationspflichten im Krankenhaus kommen dem Krankenhausträger zu. Die Krankenhausträger betreffende Organisationspflichten sind besonders Quantitätspflicht und Qualifikationspflicht hinsichtlich der personellen Ausstattung sowie horizontale und vertikale Arbeitsteilung. Außerdem hat der Krankenhausträger noch die Organisationspflicht zur Ausstattung und zur Bewahrung hinsichtlich der medizinischen Geräte. Aufgrund der Rolle des Arztes und besonders der des leitenden Arztes betreffen auch ihn Organisationspflichten. Bei der Konzeption des GdH hat der Gesetzgeber offensichtlich einen eher pragmatischen Ansatz verfolgt, ohne sich mit rechtsdogmatischen Fragestellungen sehr tief auseinanderzusetzen. Wie vorher in Deutschland liegt China bei der Ausformung des Organisationsverschuldens noch ein ganzes Stück des Weges bevor. Es fehlt noch an einer deutlichen Definition und Abgrenzung des Organisationsverschuldens, an einer Kategorisierung ihrer einzelnen Arten und an der endgültigen Bejahung der Frage, ob das Organisationsverschulden für sich schon einen Haftungsgrund darstellt. Als Folge der Snowden-Affäre fällt auch dem Krankenhausträger die Herausforderung zu, wie er den Datenschutz des Patienten im Krankenhaus organisieren kann. Es ist zu hoffen, dass diese Rechtslücke mit Hilfe der Interpretation des Obersten Volksgerichts alsbald behoben und das GdH harmonisch in das Gefüge des Zivilrechtsgesetzbuch integriert werden kann.

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