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Nach Art. 5 Abs. 7 OECD-MA wird allein dadurch, dass eine in einem DBA-Staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Geschäftstätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. Diese Regelung schien lange Zeit eine zufriedenstellende und klärende Antwort zu bieten. Doch stellen sich heute anspruchsvolle Streitfragen. So beansprucht der Quellenstaat in Fällen, in denen eine Obergesellschaft eine Betriebstätte im Sitzstaat einer Tochtergesellschaft…mehr

Produktbeschreibung
Nach Art. 5 Abs. 7 OECD-MA wird allein dadurch, dass eine in einem DBA-Staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Geschäftstätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. Diese Regelung schien lange Zeit eine zufriedenstellende und klärende Antwort zu bieten. Doch stellen sich heute anspruchsvolle Streitfragen. So beansprucht der Quellenstaat in Fällen, in denen eine Obergesellschaft eine Betriebstätte im Sitzstaat einer Tochtergesellschaft begründet, neben dem Recht zur Besteuerung des durch Fremdvergleich ermittelten eigenen Gewinns der Tochtergesellschaft auch das Recht, einen Teil des Mehrwerts, den diese Tochtergesellschaft dem Unternehmensverbund im Ganzen vermittelt, zu besteuern. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Betriebstättenkonzept für verbundene Unternehmen eine solche Relevanz entfaltet, ist Gegenstand der Arbeit.
Autorenporträt
Matthias Roth, Jahrgang 1974, studierte nach dem Abitur und einer Bankausbildung Wirtschaftsingenieurwesen und arbeitete anschließend insgesamt sieben Jahre bei einem Transportunternehmen und einen Einergieversorger im Bereich Finanzen als Controller und Risikomanager. Im Juli 2010 trat er eine Stelle als Controller bei der Betreibergesellschaft der Berliner Flughäfen an, wo er 18 Monate blieb. Er verließ das Unternehmen im Dezember 2011, sechs Monate vor der geplatzten Eröffnung des neuen Hauptstadtflughafens BER.