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Die Arbeit beschäftigt sich zum einen mit der materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 8c, 8d KStG und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sowie an den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG an. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand von § 8c KStG heilen kann. Schwerpunkt der Arbeit ist die Prüfung, ob § 8d KStG im Lichte des Bestimmtheitsgebots, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungskonform ist. Zum anderen knüpft die…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit beschäftigt sich zum einen mit der materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 8c, 8d KStG und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sowie an den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG an. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand von § 8c KStG heilen kann. Schwerpunkt der Arbeit ist die Prüfung, ob § 8d KStG im Lichte des Bestimmtheitsgebots, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungskonform ist. Zum anderen knüpft die Arbeit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Sanierungsklausel an und unterzieht § 8d KStG einer europarechtlichen Beihilfeprüfung.
Jens Denninger kommt zu dem Ergebnis, dass § 8d KStG nur in Teilen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. § 8d KStG stellt hingegen keine europarechtswidrige Beilhilfe dar.
Autorenporträt
Jens Denninger studied Business Administration with major in tax law at the Heilbronn University of Applied Sciences and University of Mannheim. In 2012, he was appointed as tax advisor. He works in the tax practice of an international law firm. Before that, he worked for an international audit firm as well as in the group tax department of a Munich industrial company. In 2020, he received his PhD from the Faculty of Business and Economics at the University of Augsburg.
Rezensionen
»Die Arbeit ist sorgfältig gegliedert und ordentlich verfasst. Die sprachliche Abfassung ist einwandfrei. Der Autor zeigt, dass er sich tief in die erforderliche rechtliche Materie eingearbeitet hat. Die Ergebnisse sind uneingeschränkt nachvollziehbar. Eine hervorragende Arbeit.« Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt, in: Der SteuerBerater, 1-2/2024