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Das Internet ermöglicht den weltweiten Zugriff auf eine Vielzahl rechtmäßig angebotener Daten. Es wird jedoch auch für die Begehung von Straftaten genutzt, etwa zur Verbreitung von gewaltverherrlichenden oder kinderpornographischen Inhalten sowie für Urheberrechtsverletzungen, illegales Glücksspiel oder die Werbung für terroristische Ziele.
Die Verhinderung und Verfolgung dieser Delikte bereitet häufig Schwierigkeiten, da die Kompetenzen der nationalen Sicherheitsbehörden an den Staatsgrenzen enden. Auch wenn der Anwendungsbereich des materiellen Strafrechts auf ausländische Server
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Produktbeschreibung
Das Internet ermöglicht den weltweiten Zugriff auf eine Vielzahl rechtmäßig angebotener Daten. Es wird jedoch auch für die Begehung von Straftaten genutzt, etwa zur Verbreitung von gewaltverherrlichenden oder kinderpornographischen Inhalten sowie für Urheberrechtsverletzungen, illegales Glücksspiel oder die Werbung für terroristische Ziele.

Die Verhinderung und Verfolgung dieser Delikte bereitet häufig Schwierigkeiten, da die Kompetenzen der nationalen Sicherheitsbehörden an den Staatsgrenzen enden. Auch wenn der Anwendungsbereich des materiellen Strafrechts auf ausländische Server ausgedehnt wird, ist die internationale Rechtsdurchsetzung wegen der fehlenden Gebietshoheit in der Praxis schwierig. Zahlreiche Staaten versuchen daher, ihr eigenes Territorium gegen illegale Inhalte im Internet abzuschotten: Wenn nicht direkt gegen die auf ausländischen Servern gespeicherten Inhalte vorgegangen werden kann, so sollen zumindest technische Sperrmaßnahmen den Zugriff der Bürger unterbinden.

Die Autoren untersuchen in umfassender Weise, inwieweit eine solche Strategie in Deutschland rechtlich möglich und Erfolg versprechend ist. Sie zeigen, dass Sperrverfügungen zahlreiche Grundrechte der Informationsanbieter, der Access-Provider und der Nutzer sowie die technische Integrität des Netzes beeinträchtigen. Insbesondere erfolgt durch die meisten Sperrmaßnahmen ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zulässig ist. Erforderlich ist in jedem Fall eine sorgfältige Einzelabwägung der betroffenen Interessen.
Autorenporträt
Professor Dr. Ulrich Sieber ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Universität Würzburg. Er arbeitet seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Computerrechts, war persönlicher Sonderberater von zwei EG-Kommissaren und unterstützte zahlreiche deutsche und ausländische Regulierungsstellen, internationale Organisationen und Firmen.
Rezensionen
»Die Ausführungen von Sieber/Nolde stellen damit eine ausgezeichnete Grundlage für die weiteren Diskussionen zur Frage der Einführung von Sperrverfügungen im Internet dar.«
Rolf H. Weber, in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 3/2009

»Die Verf. gelangen abschließend zum Ergebnis, dass sich das in Deutschland geltende gesetzliche Regelungssystem als unzureichend und wenig ausgereift erweist. Hauptkritikpunkte sind zum einen die Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden, die zu Durchsetzungsproblemen führenden rechtlichen Unklarheiten, Verweisungsketten und Systembrüche sowie das bisher noch fehlende strategische Konzept für Sperrverfügungen, zum andern die fehlenden Überlegungen zum Fernmeldegeheimnis, der Transparenz, der Kontrollmöglichkeit, der spezifischen Rechtsschutzmittel und der nicht vorhandenen Kostenregelung. Eine nach Ansicht der Verf. in ihren Erfolgsaussichten gleichwohl fragliche nationale Abschottung gegen illegale Inhalte im Internet würde folglich eine Neuregelung voraussetzen. [...] Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber, sollte er eine derartige Neuregelung tatsächlich anstreben, sich diese mit ebenso großer Weitsicht und detailliertem Blick für die sowohl auf rechtlicher als auch technischer Ebene tangierten Zusammenhänge vornimmt, wie es den Verf. in ihrem Werk gelungen ist. Wünschenswerter wäre jedoch, wenn der Gesetzgeber die Studie zum Anlass nähme, die Sinnhaftigkeit von Sperrverfügungen in ihrer Gesamtheit zu überdenken.«
Barbara Bonk, in: Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, 10/2009…mehr