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Inwieweit kann und muss die EU europarechtliche oder völkerrechtliche Sanktionen gegen Mitgliedstaaten ergreifen, wenn diese von den fundamentalen Grundprinzipien der Gemeinschaft abzuweichen drohen? Im Zentrum der Untersuchung steht der Sanktionsmechanismus des Art. 7 EUV. Nach der Definition des Tatbestands untersucht Katharina Serini, inwieweit daneben ein Rückgriff auf Allgemeines Völkerrecht möglich ist. Die Praktikabilität des Sanktionsmechanismus wird anhand der Beispielsfälle Österreich und Italien dargestellt.
Während Österreich im Jahr 2000 nach der Regierungsbeteiligung der FPÖ
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Produktbeschreibung
Inwieweit kann und muss die EU europarechtliche oder völkerrechtliche Sanktionen gegen Mitgliedstaaten ergreifen, wenn diese von den fundamentalen Grundprinzipien der Gemeinschaft abzuweichen drohen? Im Zentrum der Untersuchung steht der Sanktionsmechanismus des Art. 7 EUV. Nach der Definition des Tatbestands untersucht Katharina Serini, inwieweit daneben ein Rückgriff auf Allgemeines Völkerrecht möglich ist. Die Praktikabilität des Sanktionsmechanismus wird anhand der Beispielsfälle Österreich und Italien dargestellt.

Während Österreich im Jahr 2000 nach der Regierungsbeteiligung der FPÖ durch die übrigen Mitgliedstaaten außenpolitisch isoliert worden ist, wurde zwar in der italienischen und europäischen Öffentlichkeit immer wieder der "Interessenkonflikt" in der Person Berlusconi - als zugleich größter Medienunternehmer und Ministerpräsident Italiens - unter demokratiepolitischen Aspekten kritisiert, ein "europäisches" Einschreiten ist jedoch unterblieben. Ob dieser Interessenkonflikt oder die damalige Gesetzgebung in Italien, welche aus wirtschaftspolitischen und strafrechtlichen Aspekten angegriffen worden war, ein solches geboten hätte, leitet über zu der Frage, welche Bedeutung der Sanktionsmechanismus in Zukunft für die EU haben wird.