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Der Autor widmet sich der Frage, inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität in gegliederten Gemeinwesen als Maßstab für die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Ebenen herangezogen werden kann. Dabei greift Wolfram Moersch weit über eine bloße Deutung der Art. 5 II EG und Art. 2 EUV hinaus. Von einem funktionalen Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ausgehend, weist der Verfasser nach, daß diesen Grundsatz, der seine Wurzeln gleichermaßen im Liberalismus wie in der katholischen Soziallehre hat, unter anderem ein universeller und normativer Anspruch sowie eine Zielabhängigkeit…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor widmet sich der Frage, inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität in gegliederten Gemeinwesen als Maßstab für die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Ebenen herangezogen werden kann. Dabei greift Wolfram Moersch weit über eine bloße Deutung der Art. 5 II EG und Art. 2 EUV hinaus. Von einem funktionalen Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ausgehend, weist der Verfasser nach, daß diesen Grundsatz, der seine Wurzeln gleichermaßen im Liberalismus wie in der katholischen Soziallehre hat, unter anderem ein universeller und normativer Anspruch sowie eine Zielabhängigkeit kennzeichnen. Als auf eine Aufgabenverteilung von »unten nach oben« dringender Grundsatz steht der Subsidiaritätsgedanke in einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu den Prinzipien der Gleichheit und des Zentralismus sowie zu dem Gemeinwohl- und Integrationsgedanken. Entgegen verbreiteter Ansicht besteht keine zwingende Verbindung zwischen den Organisationsprinzipien des Föderalismus und der Subsidiarität. Auch in der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung des deutschen Föderalismus hat das Subsidiaritätsprinzip bis heute keine entscheidende Rolle gespielt. Für den Prozeß der europäischen Integration, der vornehmlich durch seine offene Finalität, ein Anwachsen von Gemeinschaftsaufgaben und Mitgliederzahl sowie einen strikten Vorrang der Ökonomie gekennzeichnet ist, hat die Einführung des Subsidiaritätsprinzips als Kompetenzausübungsmaxime zu einem Zielkonflikt geführt, der sich nur durch eine Abkehr vom Streben nach Einheitlichkeit und der Einführung dispositiven Gemeinschaftsrechts, das nationales Recht primär ergänzt und nicht verdrängt, lösen läßt.