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Nach wie vor sind die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses nicht befriedigend geklärt. Georg Axer unternimmt den Versuch, unter Anknüpfung an den Gedanken der Legitimation des Gesetzes im (parlamentarischen) Verfahren einen Maßstab zu entwickeln, der nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch überzeugt.
Er beleuchtet die Legitimation des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan und untersucht die Anforderungen an seine Zusammensetzung und sein Verfahren. Aus der systematischen Stellung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren entwickelt er die Grenzen der
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Produktbeschreibung
Nach wie vor sind die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses nicht befriedigend geklärt. Georg Axer unternimmt den Versuch, unter Anknüpfung an den Gedanken der Legitimation des Gesetzes im (parlamentarischen) Verfahren einen Maßstab zu entwickeln, der nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch überzeugt.

Er beleuchtet die Legitimation des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan und untersucht die Anforderungen an seine Zusammensetzung und sein Verfahren. Aus der systematischen Stellung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren entwickelt er die Grenzen der Vermittlungskompetenz, welche er anhand des geltenden Geschäftsordnungsrechts konkretisiert. Weiter fragt er nach der Folge einer Überschreitung der Vermittlungskompetenz und leistet dabei einen grundsätzlichen Beitrag zu einer Fehlerfolgenlehre für das formelle Gesetz. Abschließend unterzieht er den gewonnenen Maßstab einer Bewährungsprobe. Anhand von vier Beispielen der praktisch besonders betroffenen Steuergesetzgebung zeigt er die denkbaren Konstellationen der (Nicht-)Fehlerhaftigkeit eines Einigungsvorschlags auf.

Georg Axer gelangt zu dem Ergebnis, daß der einzelne Regelungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kumulativ den gegenständlichen Rahmen des Anrufungsbegehrens wahren (Anrufungslegitimation) und in den vorangegangenen Beratungen des Bundestags plenarförmlich vorgezeichnet sein (Verfahrenslegitimation) muß. Ein hiernach unzulässiger Einigungsvorschlag führe zur Nichtigkeit des hierauf beruhenden Gesetzes.