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Bei gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen zwei Unternehmen - sogenannten Konzernen - ergibt sich eine Vielzahl von Problemen. Zivilrechtlich steht bei Abziehen von Geldern aus dem Tochterunternehmen zugunsten der Mutter eine Existenzvernichtungshaftung im Raum. Strafrechtlich stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der Untreue verwirklicht wird. Da der Bereich des Konzernrechts durch eine enge Verbindung zwischen Zivil- und Strafrecht geprägt ist, waren zivilrechtlich die "Trihotel"- und "Gamma"-Entscheidungen zu berücksichtigen. Strafrechtlich soll die Problematik im Hinblick auf…mehr

Produktbeschreibung
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen zwei Unternehmen - sogenannten Konzernen - ergibt sich eine Vielzahl von Problemen. Zivilrechtlich steht bei Abziehen von Geldern aus dem Tochterunternehmen zugunsten der Mutter eine Existenzvernichtungshaftung im Raum. Strafrechtlich stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der Untreue verwirklicht wird.
Da der Bereich des Konzernrechts durch eine enge Verbindung zwischen Zivil- und Strafrecht geprägt ist, waren zivilrechtlich die "Trihotel"- und "Gamma"-Entscheidungen zu berücksichtigen. Strafrechtlich soll die Problematik im Hinblick auf die "Bremer-Vulkan"-Entscheidung diskutiert werden. Zunächst sind hier die verschiedenen Ansichten kritisch zu beleuchten. Anschließend wird getrennt nach faktischen und Vertragskonzernen sowie nach den Gesellschaftsformen "GmbH" und "AG" untersucht, ob den Gesellschafter eine Vermögensbetreuungspflicht trifft, was im Endeffekt bejaht wird.
Bei der Frage, wann ein Handeln des Gesellschafters pflichtwidrig ist, wird allein ein Stammkapitaleingriff als tatbestandsmäßig erkannt, wobei - nach Ansicht des Autors - strafrechtliche Besonderheiten der Bilanzierung zu beachten sind. Der sog. Existenzvernichtende Eingriff wird u.a. wegen Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes abgelehnt. Einen Schwerpunkt legt der Autor auch auf die Untersuchung von konzernspezifischen Problemen bei der Einbeziehung von Ausgleichspflichten und der Nachteilskompensation.