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Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Projektarbeit gibt eine Übersicht über die Besteuerung von gemeinnützigen Sportvereinen in Österreich und beinhaltet auch die Neuerungen bei der Besteuerung für Profibetriebe im Mannschaftssport. Ein Sportverein unterliegt wie jeder andere Verein iSd VerG ebenso dem "Gewinnerzielungsverbot", muss aber die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen zusätzlichen Erfordernisse erfüllen um die abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Zuerkennung der…mehr

Produktbeschreibung
Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Projektarbeit gibt eine Übersicht über die Besteuerung von gemeinnützigen Sportvereinen in Österreich und beinhaltet auch die Neuerungen bei der Besteuerung für Profibetriebe im Mannschaftssport. Ein Sportverein unterliegt wie jeder andere Verein iSd VerG ebenso dem "Gewinnerzielungsverbot", muss aber die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen zusätzlichen Erfordernisse erfüllen um die abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Zuerkennung der Abgabenbegünstigungen erfolgt durch die einzelnen materiellen Steuergesetze. Die BAO definiert einen gemeinnützigen Sportverein wie folgt: Nach Satzung (§ 41 BAO) und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 42 BAO) dient der Sportverein ausschließlich (§ 39 BAO) und unmittelbar (iSd § 40 BAO) der Förderung des begünstigten Zweckes (= Körpersport). Weiters muss die Allgemeinheit (iSd 36 BAO) gefördert werden. Werden diese Gemeinnützigkeitsbestimmungen zur Gänze erfüllt, können die nachstehenden Steuerbegünstigungen beansprucht werden. . Persönliche Steuerbefreiung bei der Körperschaftssteuer (§ 5 Z 6 KStG) . Freibetrag (§ 23 KStG) . Pauschale Betriebsausgaben . Unechte Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG) Darüber hinaus besteht für die wirtschaftlichen Tätigkeiten Steuerpflicht sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Umsatzsteuer, sofern keine Ausnahmebestimmungen anwendbar sind.

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