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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin, Veranstaltung: Recht in der Sozialen Arbeit - Klinische Sozialarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit ist es Ziel, exemplarisch Ansprüche geflüchteter Menschen auf Leistungen gemäß § 6 AsylbLG darzustellen, die ähnlich bzw. vergleichbar zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII sind. Es sollen Auslegungskriterien dieser Rechtsvorschrift vorgestellt und eine Orientierung über mögliche Ansprüche gegeben…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin, Veranstaltung: Recht in der Sozialen Arbeit - Klinische Sozialarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit ist es Ziel, exemplarisch Ansprüche geflüchteter Menschen auf Leistungen gemäß § 6 AsylbLG darzustellen, die ähnlich bzw. vergleichbar zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII sind. Es sollen Auslegungskriterien dieser Rechtsvorschrift vorgestellt und eine Orientierung über mögliche Ansprüche gegeben werden."Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" heißt es im Artikel 16a GG. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Recht auf Asyl als Grundrecht im Grundgesetz verankert. Leistungsansprüche von Flüchtlingen (und anderen Personengruppen wie z.B. Menschen mit einer Duldung) werden im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Vorrangig sind diese in §§ 2, 3 AsylbLG sowie ergänzend in § 4 AsylbLG beschrieben. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII sowie § 9 Abs. 1 AsylbLG) und damit keine Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff. SGB XII. §§ 2, 3 und 4 AsylbLG decken aber in Einzelfällen nicht alle Bedarfe an Leistungen ab. Ein möglicher Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe ist in § 6 AsylbLG geregelt. Dieser Vorschrift kommt eine wichtige Funktion zu. Sie gewährleistet, dass trotz der in der Höhe eingeschränkten und von restriktiven Voraussetzungen abhängigen Leistungen des AsylbLG in jedem Einzelfall das Existenzminimum gesichert wird. In mehreren Kommentierungen ist von einer sog. "Auffang- und Öffnungsklausel" die Rede.