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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,5, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der zunehmenden Industrialisierung entstand in Deutschland aber auch in anderen europäischen Industriegesellschaften ein wachsendes Bedürfnis die sozialen und wirtschaftlichen Missstände zu beseitigen. Sozialtheoretiker verlangten die Schaffung von Interessenvertretungen in den Fabriken. Diese Forderungen gipfelten in einer Fabrikordnung, die in Deutsch-land von der…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,5, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der zunehmenden Industrialisierung entstand in Deutschland aber auch in anderen europäischen Industriegesellschaften ein wachsendes Bedürfnis die sozialen und wirtschaftlichen Missstände zu beseitigen. Sozialtheoretiker verlangten die Schaffung von Interessenvertretungen in den Fabriken. Diese Forderungen gipfelten in einer Fabrikordnung, die in Deutsch-land von der konstituierenden Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 erörtert, aber nie Gesetz wurde. Erst 1905 wurde die Bildung von Arbeiterausschüssen für Betriebe von mehr als 100 Arbeitnehmern im Bereich des Bergbaus zwingend vorgeschrieben. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthielt in Art. 165 WRV erstmals eine verfassungsrechtliche Garantie der betrieblichen Mitbestimmung. Das Betriebsrätegesetz (BetrRG) wurde 1920 für die kollektive Mitbestimmung auf Betriebsebene geschaffen. Der erreichte Stand fiel den Nationalsozialisten zum Opfer Es wurde durch ein Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit abgelöst. Erst das Kontrollratsgesetz Nr. 22 gestattete die Einrichtung und Tätigkeit von Betriebsräten zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten. Mit In-Kraft-Treten des Grundgesetzes 1949 ging der Bundesgesetzgeber daran, das Recht der Mitbestimmung neu zu ordnen. 1 Die internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen sind in den letzten Jahrzehnten ständig gewachsen. Kein Land kann heute Wirtschaftspolitik betreiben, ohne auf Wirkungen außerhalb des eigenen Territoriums Rücksicht zu nehmen und ohne Faktoren zu bedenken, die wirtschaftliche Aspekte anderer Länder betreffen. Die Römischen Verträge sind durch die Einheitliche Europäischen Akte mit dem Ziel der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Marktes zu einem europäischen Binnenmarkt geändert worden. Nicht nur die Europäisierung hat Einfluss auf die staatliche Planung und Gestaltung, auch die vielen in verschiedenen Staaten wirkenden Unternehmen, deren Handel und Investitionen Begleiter wirtschaftlicher Verzahnung vieler Staaten sind, beeinflussen die Arbeitswelt. Dieser Fülle von Auslandsbeziehungen hat das deutsche Recht gerecht zu werden.

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