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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Urteil des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 anlässlich des Dieselskandals der VW AG, mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes. Im Zuge der Besprechung des Urteils des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 überprüft der Verfasser die Vereinbarkeit mit den bis dato erfolgte Grundsatzentscheidungen des EuGHs in den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Urteil des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 anlässlich des Dieselskandals der VW AG, mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes. Im Zuge der Besprechung des Urteils des EuGHs vom 9.7.2020, Rs. C-343/19 überprüft der Verfasser die Vereinbarkeit mit den bis dato erfolgte Grundsatzentscheidungen des EuGHs in den Sachen Tribor-Trans, Kolassa, Löber, Kalfelis, Primera Air Scandinavia, Bier / Mines de Potasse d'Alsace, Dunmez France u.a. / Hessische Landesbank, Shevill, Marinari, Kronhofer, Zuid-Chemie, Universal und eDate. Es gibt wohl kein zivilrechtliches Problem, das in den letzten Jahren so medienwirksam war und die Öffentlichkeit so sehr beschäftigt hat wie der Dieselskandal. In Deutschland entzündete sich der Dieselskandal im September 2015, als die Volkswagen AG die Verwendung einer Software zur Steuerung einer in den Fahrzeugmotoren verbauten Abschalteinrichtung einräumte, mit deren Hilfe der Schadstoffausstoß eines Motors auf dem Prüfstand verringert wurde. Die Anzahl der daraus resultierten Rechtsstreitigkeiten soll im Millionenbereich liegen. Ohnehin setzt die gerichtliche Klärung voraus, dass das international und örtlich zuständige Gericht angerufen wird. Mit der allgemeinen Ermittlung des zuständigen Gerichtes hatte sich der EuGH nun in der im Folgenden zu besprechenden Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) / VW AG zu befassen. Speziell bildete die Auslegung eines besonderen Gerichtsstandes, nämlich die des Deliktsgerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO), den Gegenstand der EuGH Entscheidung. Zunächst gilt es zu klären, welcher Sachverhalt der zu besprechenden Entscheidung zugrunde lag und wie der EuGH die dabei aufgekommene Vorlagefrage löste. Daran schließt sich eine Analyse des Urteils an, die mit der Darlegung des Rechtsproblems und bisheriger Rechtsprechung dazu beginnt. Im Schwerpunkt wird unterdessen die Entscheidung erörtert und kritisiert. Dies schließt eine Diskussion über alternative Lösungsvorschläge mit ein. Vor dem Schluss wird in kurzer Weise ein Ausblick gegeben und es werden mögliche Praxisfolgen ausgewiesen.

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