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Die EG-Richtlinie ist der wohl ungewöhnlichste Rechtsquellentypus des Integrationsverbandes. Richtlinien ermöglichen rechtliche Steuerung durch Rechtsangleichung und Rechtsvereinheitlichung, ohne allerdings den Mitgliedstaaten die Regelungszuständigkeit zu nehmen. Die Richtlinie ist überstaatliche Rechtsnorm, aber auf Entfaltung ihrer Normativität durch staatliche Rechtsetzung angelegt. Keine der anderen Handlungsformen erweist sich aus rechtswissenschaftlicher Sicht als so problembeladen wie die Richtlinie.
Trotz einer inzwischen reichhaltigen Rechtsprechung des EuGH und trotz vielfältiger
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Produktbeschreibung
Die EG-Richtlinie ist der wohl ungewöhnlichste Rechtsquellentypus des Integrationsverbandes. Richtlinien ermöglichen rechtliche Steuerung durch Rechtsangleichung und Rechtsvereinheitlichung, ohne allerdings den Mitgliedstaaten die Regelungszuständigkeit zu nehmen. Die Richtlinie ist überstaatliche Rechtsnorm, aber auf Entfaltung ihrer Normativität durch staatliche Rechtsetzung angelegt. Keine der anderen Handlungsformen erweist sich aus rechtswissenschaftlicher Sicht als so problembeladen wie die Richtlinie.

Trotz einer inzwischen reichhaltigen Rechtsprechung des EuGH und trotz vielfältiger wissenschaftlicher Bemühungen sind die normativen Gehalte der Richtlinienbestimmungen noch immer nicht in allen Facetten fixiert. Schwierigkeiten ergeben sich zum einen bei der Feststellung jener Regeln, mit denen eine Richtlinienbestimmung auf mitgliedstaatliche Umsetzungsverstöße reagiert (unmittelbare Wirksamkeit und mitgliedstaatliche Haftung). Unklarheiten und Probleme bestehen zumanderen aber auch, was die Feststellung des genauen Gehaltes der mitgliedstaatlichen Pflichten bei der Umsetzung einer Richtlinie angeht. Nur zu häufig läßt sich dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen nicht eindeutig entnehmen, wie genau der Rechtszustand auszusehen hat, den die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Umsetzungsverpflichtung zu schaffen und zu erhalten haben. In diesem Fall müssen Konkretisierungsregeln zu Anwendung gebracht werden, mit denen sich der umzusetzende Inhalt einer Richtlinienbestimmung bestimmen läßt. Obwohl Unionsorgane und Mitgliedstaaten inzwischen auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz zurückgreifen können - am 1. Januar 1996 waren alleine ungefähr 1250 Richtlinien in Kraft -, fehlt es hier immer noch an hinreichender Klarheit. Die Feststellung des konkreten Gehalts mitgliedstaatlicher Umsetzungspflichten erweist sich häufig als zweifelsbeladen. Hieran haben auch die Urteile des EuGH nichts ändern können, die dieser in den letzten Jahren zum Problem mitgliedstaatlicher Umsetzungspflichten gefällt hat. Weiterhin bestehen dogmatische Grauzonen, deren Vermessung noch zu erfolgen hat.

Es ist das Anliegen dieser rechtsdogmatischen Studie, sich dieser Aufgabe zu stellen. Als exemplarisches Beispiel sollen dabei Bestimmungen der Luftreinhalterahmenrichtlinie dienen. Untersucht werden soll der Umsetzungsbedarf, der sich in der ersten Umsetzungsphase dieser Richtlinie ergibt.