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Diese Gesetzessammlung gibt die hauptsächlich geltenden Gesetze des Eingriffsrechts für die nordrhein-westfälische Polizei geordnet wieder, insbesondere orientiert an eingriffsrechtlichen Rechtsgebieten und eingriffsrechtlichen Rechtsfolgen. Zu den in dieser Gesetzessammlung geordneten polizeilich-eingriffsrechtlichen Rechtsgrundlagen für ein Rechtsmäßigkeitsgesamtergebnis zählen insbesondere die möglichen Befugnisrechtsnormen für polizeiliche Maßnahmen - je nach Entsprechung von (Maßnahmen-)Realfolge und (Maßnahmen-)Rechtsfolge. Die möglichen Befugnisrechtsnormen können nach Art von…mehr

Produktbeschreibung
Diese Gesetzessammlung gibt die hauptsächlich geltenden Gesetze des Eingriffsrechts für die nordrhein-westfälische Polizei geordnet wieder, insbesondere orientiert an eingriffsrechtlichen Rechtsgebieten und eingriffsrechtlichen Rechtsfolgen. Zu den in dieser Gesetzessammlung geordneten polizeilich-eingriffsrechtlichen Rechtsgrundlagen für ein Rechtsmäßigkeitsgesamtergebnis zählen insbesondere die möglichen Befugnisrechtsnormen für polizeiliche Maßnahmen - je nach Entsprechung von (Maßnahmen-)Realfolge und (Maßnahmen-)Rechtsfolge. Die möglichen Befugnisrechtsnormen können nach Art von Rechtsnormenkunde als solche besser erkannt und unterschieden werden zu wesentlich anderen Rechtsnormarten wie Ermächtigungsgrundlagen, die insbesondere Rechtsgrundlagen eben zur Gesetzgebungs-Ermächtigung der Exekutive durch die Legislative sind, in ausnahmsweise durch eine solche Ermächtigung bestimmten Fällen Gesetzgebung wie eine Rechtsverordnung zu machen; und mögliche Befugnisrechtsnormen können zu weiteren Rechtsnormen abgegrenzt werden wie Zuständigkeitsrechtsnormen, Verfahrensrechtsnormen, Formrechtsnormen, Gebotsrechtsnormen, Verbotsrechtsnormen, Sanktionsrechtsnormen, Gestaltungsrechtsnormen. Zu den Rechtsgrundlagen für ein Rechtsmäßigkeitsgesamtergebnis zählen also neben möglichen Befugnisrechtsnormen ebenso weitere Rechtsnormen mit ihren Voraussetzungen für sachliche, instanzielle, örtliche, funktionelle Zuständigkeiten als Aufgabenwahrnehmungserlaubnis für den jeweiligen Rechtsfolgesetzer; Rechtsnormen mit ihren Voraussetzungen für das gesamte Verfahren als normiertes Verhalten des Rechtsfolgezuständigen außer, bei, im Zusammenhang mit der Rechtsfolge; Rechtsnormen mit ihren Voraussetzungen für die Form als das Wie der Rechtsfolgesetzung (schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise); Rechtsnormen mit ihren Voraussetzungen für den Tatbestand als Gesamt der Rechtsfolgesetzungsbedingungen; und auch Rechtsnormen mit ihren Voraussetzungen für die Rechtsfolge, also den Rechtsfolgegestaltungsbedingungen wie tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit, Bestimmtheit, Ermessen, Verhältnismäßigkeit.