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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Philosophie), Veranstaltung: John Lockes politische Philosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist im Grundgesetz rechtlich geregelt. Eigentum verpflichtet. Es soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen , so heißt es in Artikel 14, Absatz 2. Sozialpflichtige Besteuerungen, die vom Staat verlangt werden, sind demnach legitim, wenn sie dem Wohl seiner Bürger dienen. Wie lässt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Philosophie), Veranstaltung: John Lockes politische Philosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist im Grundgesetz rechtlich geregelt. Eigentum verpflichtet. Es soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen , so heißt es in Artikel 14, Absatz 2. Sozialpflichtige Besteuerungen, die vom Staat verlangt werden, sind demnach legitim, wenn sie dem Wohl seiner Bürger dienen. Wie lässt sich jedoch eine solche Legitimationsbasis begründen, sodass andere Mitmenschen einen Anspruch auf fremdes Eigentum haben? Sind derartige Besteuerungen wirklich legitim oder stellen sie eine Verletzung der Freiheitsrechte der Eigentümer dar? Wenn man allerdings in einem Staat lebt, dessen Bewohner sich nicht nur soziale Sicherheit wünschen, sondern sogar ein Recht darauf haben, stellt sich die Frage, wie diese garantiert werden kann. Ist der Staat berechtigt, seine Bürger dazu zu zwingen, einen Teil ihres Eigentums anderen zur Verfügung zu stellen, obwohl sie dafür gearbeitet haben? Derartige Fragen skizzieren den Angelpunkt des Spannungsverhältnisses, welches zwischen den wechselseitigen Ansprüchen der Bürger gegeneinander und gegen den Staat besteht. Eine plausible Antwortmöglichkeit auf diese Fragen geben zu können, bedeutet, danach zu fragen, wie ein Konzept zur Legitimation von Eigentumsansprüchen und staatlicher Zwangsbefugnis begründet werden kann. Im 17. Jahrhundert war es John Locke, der in seinen Zwei Abhandlungen über die Regierung"(1690) eine mögliche Legitimationsbasis von Eigentumsrechten konzipierte. Mit seiner Arbeitstheorie begründet er erstmals subjektive Exklusivrechte, welche bereits vor der Konstitution eines Staates im sog. rechtlosen Naturzustand- bestehen. Die Frage und Umstrittenheit einer Rechtfertigung von Eigentumsansprüchen scheint nicht
an Aktualität verloren zu haben: So greift bspw. in modifizierter Weise der Neo-Liberalismus teils auf Ideale des klassischen Liberalismus zurück jedoch mit einer anderen Intention, sodass andere Rechtfertigungskonzeptionen daraus resultieren, wie bspw. die von Robert Nozick. Angesichts vieler unterschiedlicher Rechtfertigungsansätze stellt diese Arbeit die Konzeptionen von John Locke, Hugo Grotius und Robert Nozick dar. Im Zentrum steht die Frage nach der Humanität im eigentumsrechtlichen Kontext: Was kann unter diesem Begriff hier verstanden werden? Das Recht auf Eigentum ist nach modernem Verständnis ein Menschenrecht. Wie lässt es sich aber unter den Bedingungen von kontingenten Ressourcen angemessen für jeden Menschen verwirklichen?