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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 17 Punkte, Universität Bielefeld, Veranstaltung: Hausarbeit im Schwerpunktbereich Umwelt- und Technikrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit diskutiert Entscheidungen deutscher Gerichte zum Naturschutzrecht in ihrer Bedeutung für den Naturschutz.Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 01.09.2016 (BVerwGE 156, 94) grundlegend mit dem § 5 II BNatSchG und den darin verankerten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auseinandergesetzt. Dieser Norm kommt bei Einhaltung der Grundsätze maßgebliche…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 17 Punkte, Universität Bielefeld, Veranstaltung: Hausarbeit im Schwerpunktbereich Umwelt- und Technikrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit diskutiert Entscheidungen deutscher Gerichte zum Naturschutzrecht in ihrer Bedeutung für den Naturschutz.Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 01.09.2016 (BVerwGE 156, 94) grundlegend mit dem § 5 II BNatSchG und den darin verankerten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auseinandergesetzt. Dieser Norm kommt bei Einhaltung der Grundsätze maßgebliche Bedeutung für die Privilegierung der Landwirtschaft im Naturschutzrecht nach den §§ 14 II, 44 IV BNatSchG zu. Das Urteil hat erstmals den vorherrschenden Streit bzgl. des Rechtscharakters der Norm entschieden. Für die Herbeiführung eines vollzugsfähigeren Naturschutzrechts wird die Rolle der Naturschutzverbände mit ihren Verbandsklagebefugnissen immer größer. Gegner der Ausweitung der Verbandsklagebefugnisse befürchten eine übermäßige und ungerechtfertigte Inanspruchnahme des zugebilligten Rechtsschutzes der Verbände. Befürworter und Studien hingegen schreiben ihr eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung zu, die wegen der zusätzlichen Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle zu einer genaueren Beachtung des Umweltrechts führen kann. Mit einer streitigen Erweiterung von Verbandsklagebefugnissen in Bezug auf Aufsichtsmaßnahmen in Form einer Nutzungsuntersagung, beschäftigte sich das BVerwG in seinem Urteil vom 01.06.2017 (BVerwGE 159, 95).