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Funktionale Selbstverwaltung und Staatsaufsicht stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Konstitutiv für die Selbstverwaltung ist die Betroffenenpartizipation sowie die dezentralisierte Organisationsstruktur. Staatsaufsicht bezweckt dagegen die Kontrolle der Beaufsichtigten, wobei im modernen Staat präventive Kontrollinstrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen. Änderungen im Verhältnis von funktionaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich durch die jüngere Gesetzgebung und insbesondere durch das…mehr

Produktbeschreibung
Funktionale Selbstverwaltung und Staatsaufsicht stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Konstitutiv für die Selbstverwaltung ist die Betroffenenpartizipation sowie die dezentralisierte Organisationsstruktur. Staatsaufsicht bezweckt dagegen die Kontrolle der Beaufsichtigten, wobei im modernen Staat präventive Kontrollinstrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen. Änderungen im Verhältnis von funktionaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich durch die jüngere Gesetzgebung und insbesondere durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz ergeben, mit dem die Aufsichtsbefugnisse über die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung spürbar erweitert worden sind. Dies gibt Anlass zur Untersuchung des Spannungsverhältnisses und zur Einordnung der jüngeren Gesetzgebung. Darüber hinaus bietet die Arbeit Vorschläge, wie eine Stärkung der funktionalen Selbstverwaltung auch mit den bestehenden Aufsichtsinstrumenten gelingen kann.
Autorenporträt
Bernhard Hadank studierte von 2011 bis 2016 Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt im Staats- und Verwaltungsrecht an der Freien Universität Berlin. Von 2016 bis 2022 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Sozialrecht von Professor Dr. Helge Sodan an der Freien Universität Berlin mit Gastlehraufenthalten an der Universität Wroclaw (Breslau) und an der Aristoteles-Universität Thessaloniki (beide 2019). Im Jahr 2021 wurde er mit einer Arbeit zum Verhältnis von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht promoviert (summa cum laude). Von 2020 bis 2022 war er Rechtsreferendar im Bezirk des Kammergerichts mit Stationen unter anderem im Bundesministerium für Gesundheit, im Gemeinsamen Bundesausschuss und bei D+B Rechtsanwälte. Seit 2022 ist er Referent in der Gemeinsamen Selbstverwaltung.
Rezensionen
»Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Hadank eine gelungene Analyse des Verhältnisses von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen vorgelegt hat. Die lesenswerte Arbeit beschränkt sich dabei nicht auf eine Bestandsaufnahme, sondern führt die Diskussion weiter und bereichert sie - sowohl mit der geübten Kritik wie auch mit den Lösungsvorschlägen.« Christoph Altmiks, in: Medizinrecht, Bd. 41, 1/2023

»Eine strukturierte, gründliche Arbeit zu einem hochkomplex-theoretischen Thema, der in gut sortierten Bibliotheken ein Platz gebührt.« Michael Schaunz, in: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, Jg. 20, Heft 3/2023

»Die gedankenreiche, inhaltlich, aber auch sprachlich und in der Breite der Literaturauswertungbeeindruckende, als Hardcover erschienene Untersuchung ist - das dürfte die Schilderung ihres Gedankengangs deutlich gemacht haben - höchst anregend und zweifelsohne nicht nur eine große Bereicherung für das Recht der GKV-Selbstverwaltung, sondern auch für die zuletzt vor 25 Jahren durch Winfried Kluth (1997) und Wolfgang Kahl (2000) in ihren Habilitationsschriften umfassend behandelte Dogmatik der funktionalen Selbstverwaltung im Allgemeinen. Hadank gibt nicht nur dem SGBV-Gesetzgeber Denkanstöße zur Selbstkorrektur. Auch die Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft bekommt mit ihr einen Anstoß darüber nachzudenken, inwieweit Hadanks Überlegungen und Ergebnisse auf die soziale Selbstverwaltung jenseits der GKV und - noch weiter blickend - auf berufsständische und zivile oder auch auf kulturelle Selbstverwaltungseinheiten wie z. B. Hochschulen oder - zuletzt ja sehr ins Gerede gekommen - öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten übertragbar sind.« Prof. Dr. Hermann Butzer, in: Die Verwaltung, Bd. 56, 1/2023…mehr