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(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsführung ist vielfach von der Eigen tümerseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen für die Eigen tümerbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage überprüfender Beurteilungen. Bei haftungsbeschränkenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos senschaft sowie GmbH & Co KG) ist für die laufende Unternehmungsführung sogar eine besondere Geschäftsführungsinstanz eingerichtet, durch welche die Unternehmung…mehr

Produktbeschreibung
(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsführung ist vielfach von der Eigen tümerseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen für die Eigen tümerbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage überprüfender Beurteilungen. Bei haftungsbeschränkenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos senschaft sowie GmbH & Co KG) ist für die laufende Unternehmungsführung sogar eine besondere Geschäftsführungsinstanz eingerichtet, durch welche die Unternehmung rechtsgeschäftlich (nach außen) vertreten wird. In Verbindung mit dieser rechts typischen Funktionstrennung von Eigentümerstellung und Management stehen auf sichtsbezogene Regelungen, die auch im Aufsichtsrat und in Pflichtprüfungen zum Ausdruck kommen. Die Rechtsregelungen folgen einem Ordnungsmäßigkeitskonzept und bezwecken dabei im Grunde solche Sicherungsvorkehrungen der Ausstattung, Beaufsichtigung und Führung der Unternehmung, daß die Haftungsbeschränkung nach außen auf die Ver tragspartner nicht bzw. nicht überraschend durchschlagen kanri und daß zugleich exi stentielle Grundinteressen der Gesellschafter und Vertragspartner geschützt sind. Die für die AG und die Genossenschaft geltenden Regelungen des Aufsichtsrats und der Pflichtprüfung sind letztlich auch in einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Gesell schafter (insbesondere Minderheitengesellschafter) begründet. Neuerdings ist der Be reich der GmbH sowie GmbH & Co KG so angewachsen und zugleich so insolvenz anfällig geworden, daß zumindest Prüfungspflichten (im Zuge der EG-Reform) zu er warten sind. (2) Beim Direktsystem wird die Aufsichtsarbeit vollständig von der Eigentümerseite wahrgenommen, was zumeist nur im Fall des Einzeleigentümers und (bei einer Gesell schaft) eines Sonderbeauftragten Gesellschafters effizient sein kann. Hier kommen die Aufgabenstellung und das Grundprinzip der Unternehmungsaufsicht deutlich zum Aus druck.