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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die gesetzliche Behandlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die dazugehörigen Vorschriften sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelt. Sie wird neben den Gewinneinkunftsarten laut dem Verweis in § 9 Abs. 5 EStG auch auf die Überschusseinkunftsarten angewendet. Ebenso können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 7…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die gesetzliche Behandlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die dazugehörigen Vorschriften sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelt. Sie wird neben den Gewinneinkunftsarten laut dem Verweis in § 9 Abs. 5 EStG auch auf die Überschusseinkunftsarten angewendet. Ebenso können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG auch als Sonderausgaben bei einer Ausbildung geltend gemacht werden. Vor über 25 Jahren wurde das sogenannte Homeoffice erstmalig eingeführt und erfreut sich seither zunehmender Beliebtheit. Die neu gewonnene Mobilität des Arbeitsplatzes und die ständigen Modernisierungsfortschritte in der Telekommunikation bringen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige viele Vorteile mit sich. Durch das Arbeiten von zu Hause aus kann man zum einen den Beruf mit der Familie besser vereinbaren, zum anderen ist man flexibler in seiner Zeiteinteilung und kann in einer ruhigen, gewohnten Atmosphäre arbeiten. Durch das zunehmende Wachstum von Telearbeitsplätzen musste der Gesetzgeber letztendlich eine Regelung finden, wann, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist nicht im Gesetz definiert und bestimmt sich daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Rechtsprechung des BFH. Da sich die Abzugsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ausschließlich auf das häusliche Arbeitszimmer beziehen, ist es notwendig, zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer, dem außerhäuslichen Arbeitszimmer und den sonstigen betrieblich oder beruflich genutzten Räumen zu differenzieren.

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