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Inhaltsangabe:Einleitung: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Zinsschranke eingeführt, durch die die Begrenzung des Abzuges von Fremdfinanzierungsaufwendungen neu gestaltet worden ist. Seitdem fallen alle Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter die Zinsschrankenregelung, wobei bisherig geltende gesetzliche Vorschrift des § 8a KStG den Abzug der Finanzierungskosten für Kapitalgesellschaften nur auf Gesellschafterfremdfinanzierung einschränkt. Folgende Ziele sollen mit der Unternehmensteuerreform 2008 verwirklicht werden: - Erhöhung der Standortattraktivität…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Zinsschranke eingeführt, durch die die Begrenzung des Abzuges von Fremdfinanzierungsaufwendungen neu gestaltet worden ist. Seitdem fallen alle Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter die Zinsschrankenregelung, wobei bisherig geltende gesetzliche Vorschrift des § 8a KStG den Abzug der Finanzierungskosten für Kapitalgesellschaften nur auf Gesellschafterfremdfinanzierung einschränkt. Folgende Ziele sollen mit der Unternehmensteuerreform 2008 verwirklicht werden: - Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands; - Gestaltungsmöglichkeit für die Fremdkapitalkosten soll eingeschränkt sein; - generelle Finanzierungs- und Rechtsformneutralität; - Anstieg der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. So wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die nominale Ertragssteuerbelastung auf Ebene der Körperschaften infolge des Gesetzes von 38,65 % auf 29, 825 % reduziert, da der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % herabgesetzt und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt worden ist. Als Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde die Zinsschrankenregelung als Ersatz für die bisherige Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG a. F. eingeführt. Die Regelung der Zinsschranke erlaubt für alle Rechtsformen einen begrenzten Zinsabzug in Höhe von 30 % des Schuldzinsüberhangs zwischen Zinsertrag und Zinsaufwand (EBITDA). Die Zinsschranke findet generell keine Anwendung, wenn der Schuldzinsüberhang weniger als 1 Mio. EUR beträgt oder das Unternehmen nur anteilig oder gar nicht einem Konzern einzubeziehen ist. Des Weiteren darf keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegen und die Eigenkapitalquote des Betriebes darf unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze nicht niedriger als die des Konzerns sein. Ziel der vorgelegten Bachelorarbeit ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten für die steuerlichen Folgen der eingeführten Zinsschrankenregelung darzustellen. Gang der Untersuchung: Im Rahmen der Untersuchung wird auf die Tatbestände und die rechtliche Folgen eingegangen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zinsschranke aufgezeigt. Anschließend werden die Möglichkeiten zur kompletten Vermeidung der Zinsschrankenanwendung, Milderungsmaßnahmen und die mit der Praxis des § 8a KStG bestehenden Probleme geschildert. Die Vor- und Nachteile werden bei den Gestaltungsmöglichkeiten analysiert und gegenübergestellt. Weiterhin wird die Bedeutung der [...]

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