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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2.0, Hochschule Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung "Seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung wurde gefordert, dem Gericht eine nichtjuristische Institution "zur Seite zu stellen", um den besonderen Erfordernissen des täterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden. (Trenczek, 2003: 15) Das erste Jugendgerichtshilfegesetz entstand 1923 mit der Begründung, der Staat könne sich gegenüber Jugendlichen die sich geistig und körperlich noch in der Entwicklung befinden, nicht…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2.0, Hochschule Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung "Seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung wurde gefordert, dem Gericht eine nichtjuristische Institution "zur Seite zu stellen", um den besonderen Erfordernissen des täterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden. (Trenczek, 2003: 15) Das erste Jugendgerichtshilfegesetz entstand 1923 mit der Begründung, der Staat könne sich gegenüber Jugendlichen die sich geistig und körperlich noch in der Entwicklung befinden, nicht damit begnügen einen Verstoß gegen das Strafgesetz mit Strafe zu belegen. Die bis dahin gängige Praxis, jugendliche Straftäter dem bestehenden Vergeltungs- und Abschreckungsrecht - wenn auch mit Milderungen - zu unterwerfen, wurde mit dem Beschluss beendet, von nun an dem Erziehungsgedanken durch das künftig geltende Jugendstrafrecht ein besonders Gewicht beizumessen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens resultiert aus der Annahme, junge Menschen seien aufgrund ihrer noch nicht endgültig gefestigten charakterlichen Entwicklung formbarer. So verlagerte sich die Aufmerksamkeit von der Tat hin zum Täter und dessen Persönlichkeit. Der entscheidende Unterschied zur früheren strafrechtlichen Verfolgung jugendlicher Straftäter ist, dass neben dem Aspekt der Strafe nun auch die Möglichkeit, erzieherisch Einfluss zu nehmen als ebenso wichtig erachtet wurde. An den grundsätzlichen nebeneinander existierenden Zielen des Jugendstrafrechts - Erziehung und Strafe - hat sich bis heute nichts geändert. (Bessler, 200: 7 f.) Aus diesen Grundannahmen resultieren die Bedeutung und Aufgaben von Jugendgerichthilfe ebenso wie die Unterscheidungsmerkmale zur allgemeinen Gerichtshilfe. Diesen Aspekten der heutigen Praxis von Jugendgerichtshilfe werde ich mich in dieser Hausarbeit, im Kontext des JGG, widmen.

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