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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zum neuen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß 1 der InsO sind die Ziele des Insolvenzverfahrens in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners zu sehen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Neben dem Schuldner, dem…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zum neuen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß 1 der InsO sind die Ziele des Insolvenzverfahrens in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners zu sehen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Neben dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern zählt das Insolvenzgericht zu den vier wesentlichen Verfahrensbeteiligten eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzgericht mit der Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ist gemäß 2I, 3I InsO grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Insolvenzgericht obliegen verschiedene Aufgaben im Regelverfahren. So entscheidet es u. a. auf Antrag über die Eröffnung des Verfahrens gemäß 26, 27 InsO und über die Verfahrenseinstellung durch Einstellung- oder Aufhebungsbeschluss im Sinne der 207, 211-214 InsO. Zu beachten ist, dass bereits mit der Stellung des Eröffnungsantrages das Gericht gemäß 21 InsO zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters berechtigt ist und auf diesem Wege ein allgemeines Verfügungsverbotes für den Schuldner anordnen kann. Die erst am 1.1.1999 in Kraft getretene InsO führte seit dessen Einführung zu einer erheblichen Belastung der gerichtlichen Praxis, die sich nicht nur auf die Insolvenzgerichte selbst bezieht, sondern sich auch im erheblichen Ausmaß auf die nichtrichterlichen Mitarbeiter der Insolvenzgerichte auswirkt. Nimmt man die Zahlen von 2003, so zeigt sich der stark gestiegene Arbeitsanfall der Insolvenzgerichte besonders deutlich: waren es 1998 zunächst 33997 Insolvenzfälle, die von den Gerichten bearbeitet werden mussten, belief sich diese Zahl 2003 auf 101000.Das nun folgende Werk zeigt vor allem zwei entscheidende Punkte auf: zum einen gibt es einen gut strukturierten Überblick über die das Insolvenzgericht betreffenden Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens und zum anderen setzt es einen klaren Schwerpunkt bei der Darstellung und Bewertung der funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger. In diesem Zusammenhang wird gezeigt, welch hohe Bedeutung der funktionellen Aufgabenverteilung bei dem Gelingen des Insolvenzverfahrens zukommt.