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Zum WerkDer traditionsreiche Kommentar behandelt die Vorschriften des Haftfplichtgesetzes, dass die - verschuldensunabhängige - Gefährdungshaftung von Bahnbetreibern (Schienen- und Schwebebahnen) und Betreibern gefährlicher Anlagen und Betriebe regelt. Daneben werden auch alle weiteren Anspruchsgrundlagen erläutert, sofern sie die Haftung für gefährliche Anlagen und Betriebe betreffen.Dies sind:- §§ 823 Abs. 1 und 2, 829, 831, 832, 833, 834 BGB- vertragliche Haftung (Beförderungsvertrag, Gepäckaufbewahrungsvertrag, öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis)- Haftung im Rahmen von…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDer traditionsreiche Kommentar behandelt die Vorschriften des Haftfplichtgesetzes, dass die - verschuldensunabhängige - Gefährdungshaftung von Bahnbetreibern (Schienen- und Schwebebahnen) und Betreibern gefährlicher Anlagen und Betriebe regelt. Daneben werden auch alle weiteren Anspruchsgrundlagen erläutert, sofern sie die Haftung für gefährliche Anlagen und Betriebe betreffen.Dies sind:- §§ 823 Abs. 1 und 2, 829, 831, 832, 833, 834 BGB- vertragliche Haftung (Beförderungsvertrag, Gepäckaufbewahrungsvertrag, öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis)- Haftung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen- Amts- und Staatshaftung- Haftung im zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr- sonstige Haftung (§§ 7ff. StVG, Geschäftsführung ohne Auftrag, § 22 WHG, sonstige Umwelthaftung, § 906 Abs. 2 BGB).Vorteile auf einen Blick- umfassende Kommentierung aller haftungsrechtlichen Normen- aktuelle und tiefgründige Erläuterungen- die gesamte Eisenbahnhaftung in einem BandZur NeuauflageDie Autoren haben die seit Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2015 ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur in die Kommentierung einbezogen. Im Bereich der Gesetzgebung zu berücksichtigen waren in erster Linie die Änderungen durch das am 21.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines - in der Praxis zahlreiche ungelöste Fragen aufwerfenden - Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, das (auch) in § 5 Abs. 3 HPflG dem Hinterbliebenen unter den dort genannten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch einräumt.ZielgruppeFür Versicherungen, Richter, Rechtsanwälte, Rechtsämter der Kommunen, Betriebe der Energieversorgung und des Nahverkehrs, Eisenbahnen und Bergbahnen.