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Sind an Schadenfällen Kraftfahrzeuge beteiligt, kommt es bei der Gewährung von Versicherungsschutz immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Durch die so genannten "Benzinklauseln" ist die Regulierung von Schäden ausgeschlossen, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen. Auf der anderen Seite sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 AKB nur solche Schäden versichert, die auch tatsächlich auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen zurückgehen. Die Fragen lauten dann häufig: Handelt es sich bei dem in Frage stehenden Fahrzeug überhaupt…mehr

Produktbeschreibung
Sind an Schadenfällen Kraftfahrzeuge beteiligt, kommt es bei der Gewährung von Versicherungsschutz immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Durch die so genannten "Benzinklauseln" ist die Regulierung von Schäden ausgeschlossen, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen. Auf der anderen Seite sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 AKB nur solche Schäden versichert, die auch tatsächlich auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen zurückgehen. Die Fragen lauten dann häufig: Handelt es sich bei dem in Frage stehenden Fahrzeug überhaupt um ein Kraftfahrzeug? Und ist der Schaden dann durch den Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs entstanden?Klaus Dieter Hock präsentiert in der 2. Auflage seines Buchs ca. 250 Entscheidungen zur Abgrenzung der Eintrittspflicht von Allgemeiner und Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Neuauflage umfasst auch die seit 2001 behandelten Fälle, darunter allein 21 Entscheidungen der Paritätischen Kommission, deren Entscheidungen erstmals vollständig aufgelistet und dokumentiert werden.Die Darstellung beschränkt sich auf die für die Abgrenzung relevanten Gründe, die Änderungen in der Verkehrs- und Rechtsauffassung werden durch das chronologische Stichwortverzeichnis leicht nachvollziehbar. Das Buch bietet somit eine übersichtliche und praxisorientie-te Entscheidungshilfe für Richter, Rechtsanwälte und Versicherer sowie Versicherungsmak-ler und -vermittler mit Regulierungsvollmacht.