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Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der Frage nach der Grundlage des Rechtsinstituts der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor allem im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung einer GmbH durch ihre Anteilseigner. Ausgehend von der Definition der Rechtsprechung und entgegen ihrer am Veranlassungsprinzip orientierten Ausformulierung wird festgestellt, daß die eigentliche Grundlage der verdeckten Gewinnausschüttung im Fremdvergleichsprinzip besteht.
Im zweiten Abschnitt wird der Nachweis geführt, daß die Fremdvergleichsgrundsätze des § 1 AStG auf den im Rahmen der
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Produktbeschreibung
Der Autor beschäftigt sich zunächst mit der Frage nach der Grundlage des Rechtsinstituts der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor allem im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung einer GmbH durch ihre Anteilseigner. Ausgehend von der Definition der Rechtsprechung und entgegen ihrer am Veranlassungsprinzip orientierten Ausformulierung wird festgestellt, daß die eigentliche Grundlage der verdeckten Gewinnausschüttung im Fremdvergleichsprinzip besteht.

Im zweiten Abschnitt wird der Nachweis geführt, daß die Fremdvergleichsgrundsätze des § 1 AStG auf den im Rahmen der Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen anzustellenden Fremdvergleich übertragbar sind.

Im dritten Abschnitt wird schließlich die Einordnung des § 8a KStG in das System der verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen und dargestellt, daß § 8a KStG ebenfalls auf dem Fremdvergleichsprinzip beruht, während der im Rahmen von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzustellenden Fremdvergleichs dahingehenderweitert wird, daß nicht die Bedingungen einer Gestaltung überprüft werden, sondern nach § 8a Abs. 1. S. 1 Nr. 2 KStG eine Überprüfung der Gestaltung als solcher im Sinne einer reinen Bonitätsprüfung der Gesellschaft stattfindet (Fremdvergleich dem Grunde nach).