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Die Bedeutung des Ordnungswidrigkeitenrechts hat in den letzten Jahren allgemein stark zugenommen. Sie nimmt besonders für den Bereich der Online-Medien weiter zu. Allein die Bußgeldvorschrift im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) enthält zwischenzeitlich Vorsatz- und Fahrlässigkeitstatbestände für Rundfunkveranstalter, die unter 28 Nummern aufgelistet sind, sowie 29 Nummern mit weiteren Vorsatztaten; manche Tatbestände enthalten mehrere Varianten. Ordnungswidrigkeiten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze kommen…mehr

Produktbeschreibung
Die Bedeutung des Ordnungswidrigkeitenrechts hat in den letzten Jahren allgemein stark zugenommen. Sie nimmt besonders für den Bereich der Online-Medien weiter zu. Allein die Bußgeldvorschrift im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) enthält zwischenzeitlich Vorsatz- und Fahrlässigkeitstatbestände für Rundfunkveranstalter, die unter 28 Nummern aufgelistet sind, sowie 29 Nummern mit weiteren Vorsatztaten; manche Tatbestände enthalten mehrere Varianten. Ordnungswidrigkeiten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze kommen hinzu. Einzelne Geldbußen können Größenordnungen von mehreren hunderttausend Euro erreichen. Das Rechtshandbuch über Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien gilt zwischenzeitlich als Standardwerk. Es ist auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten ohne auf wissenschaftlichen Anspruch zu verzichten. Mit einem Überblick über den praxisrelevanten allgemeinen Teil des Ordnungswidrigkeitenrechts, ausführlichen Erläuterungen der materiellen Bußgeldtatbestände und wichtigen Hinweisen zum Verfahrensrecht gibt das Handbuch Orientierung in einem vielgestaltigen Rechtsgebiet mit nicht immer einfach zu bestimmenden Zuständigkeiten der Bußgeldbehörden. Anspruch ist es, Anbietern von Telemedien, Plattformbetreibern und Rundfunkveranstaltern das Rüstzeug für eine sorgfältige Compliance an die Hand zu geben. Das erscheint gerade vor dem Hintergrund der Aufsichtspflichtverletzung von Geschäftsführern (
130 OWiG) und hoher Verbandsgeldbußen, die gegen das Unternehmen verhängt werden können (
30 OWiG), als unverzichtbar. Genauso finden Bußgeldbehörden, Staatsanwälte und Strafrichter hier die notwendigen Informationen zur richtigen Beurteilung der Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien, zu denen erst spärliche Rechtsprechung existiert. Der Autor leitet als Justiziar den Bereich Recht der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in München und ist Honorarprofessor ander rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Er kommentiert die Bußgeldbestimmungen im führenden Loseblattkommentar von Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole zum Rundfunkstaatsvertrag und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie die Bußgeldvorschriften des Telemediengesetzes im neuen Online-Kommentar von Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht. Darüber hinaus hat sich der Autor als Initiator und Mitherausgeber des Loseblattkommentars von Bornemann/v.Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz zum Bayerischen Mediengesetz sowie mit zahlreichen Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften einen Namen gemacht. Das in vierter, neu durchgesehener Auflage vorliegende Rechtshandbuch über Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien erschien in der Erstauflage 2001 unter dem Titel "Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Mediendiensten".
Autorenporträt
Roland Bornemann, geb. 1955, leitet als Justiziar den Bereich Recht der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in München. Er studierte an der Universität Regensburg, der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen war er von 1983 bis 1985 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts. Von Mai 1985 mit Januar 1989 leitete er als juristischer Staatsbeamter eine Abteilung im Landratsamt Fürstenfeldbruck. Seit Februar 1989 ist er im Bereich Recht der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien tätig.