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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Seit geraumer Zeit wird in den Medien, von der Politik und von führenden Wirtschaftsforschungsunternehmen über die Abschaffung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Grundlage für diese Diskussionen ist dabei die anhaltende positive Entwicklung der Wirtschaft in der Bundesrepublik und die daraus folgende, vermeintlich, besser Haushaltsituation der öffentlichen Kassen. Ebenfalls sollen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Seit geraumer Zeit wird in den Medien, von der Politik und von führenden Wirtschaftsforschungsunternehmen über die Abschaffung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Grundlage für diese Diskussionen ist dabei die anhaltende positive Entwicklung der Wirtschaft in der Bundesrepublik und die daraus folgende, vermeintlich, besser Haushaltsituation der öffentlichen Kassen. Ebenfalls sollen Einkommensschwächere Haushalte entlastet werden, um die wirtschaftliche Situation ebendieser zu verbessern. Dabei haben sich, je nach Interessenslage verschiedene Standpunkte sowie Argumente für und gegen die Abschaffung der Ergänzungsabgabe herauskristallisiert, allerdings bestehen keine bekannten Erwägungen seitens der Bundesregierung den Solidaritätszuschlag zu ändern, welches unter anderen vermutlich auch der sog. "Schuldenbremse" geschuldet ist, in der sich die Bundesregierung, durch Art. 109 Grundgesetz (im Folgenden kurz GG) i.V.m. Art. 115 Abs. Satz 2 GG, verpflichtet hat ab dem Jahr 2016 maximal 0,35% des Bruttoinlandproduktes als Nettokreditaufnahme aufzunehmen. Des Weiteren hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden das der Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2007 Verfassungswidrig sei, diese These wird durch diverse Autoren gestützt. Allerdings wurde das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen durch den BFH aufgehoben.