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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus Sicht des Unternehmers ist Wettbewerb eine lästige Angelegenheit. Gelingt es ihm nicht, die Aufmerksamkeit der Abnehmer dauerhaft auf sich zu lenken, so wird er infolge eines rückläufigen Absatzes zunächst Anteile am relevanten Markt verlieren und schließlich vollständig aus selbigen heraus gespült. Verhindern kann er dies nur,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus Sicht des Unternehmers ist Wettbewerb eine lästige Angelegenheit. Gelingt es ihm nicht, die Aufmerksamkeit der Abnehmer dauerhaft auf sich zu lenken, so wird er infolge eines rückläufigen Absatzes zunächst Anteile am relevanten Markt verlieren und schließlich vollständig aus selbigen heraus gespült. Verhindern kann er dies nur, wenn er mit seinen Produkten nachhaltig die Wünsche der Nachfrager befriedigt. Hierbei hat er sich nicht nur an deren – sich ständig ändernden – Bedürfnissen zu orientieren, er muss immer auch das Marktverhalten seiner Konkurrenten im Auge behalten, die ihm fortwährend Innovationen und Preissenkungen aufzwingen. Gewinner dieses freien Spiels der Marktkräfte sind letztlich die Verbraucher, was sich in einer hohen Konsumentenrente widerspiegelt. Hieraus erwächst für den Unternehmer der Anreiz, den missliebigen Wettbewerb durch Abreden zu beschränken. Entgegen käme ihm beispielsweise eine Vereinbarung mit den Mitbewerbern, wonach ein bestimmtes Preisniveau künftig nicht unterschritten werden darf. Die Privatautonomie räumt dem Unternehmer die Möglichkeit ein, derartige Verträge zu schließen. Aufgabe der Rechtsordnung muss es aber sein, die Freiheit des Wettbewerbs zu erhalten. Die einschlägigen Regelungen hierzu werden dem Kartellrecht zugerechnet.