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Zum WerkDas Recht der Strafzumessung ist gesetzlich nur in wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuches geregelt; ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist stets die individuelle Würdigung von Tat und Täter durch den Strafrichter. Für ihn, aber auch für den mit der Vorbereitung des Plädoyers oder einer Rechtsmittelschrift befassten Staatsanwalt bzw. Strafverteidiger ist eine genaue Kenntnis der Strafzumessungspraxis daher von entscheidender Bedeutung.Inhalt- Instrumentarium der Sanktionen- Strafzumessungserhebliche Umstände- Vorgang der Strafzumessung- Gesamtstrafe- Feststellung der…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDas Recht der Strafzumessung ist gesetzlich nur in wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuches geregelt; ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist stets die individuelle Würdigung von Tat und Täter durch den Strafrichter. Für ihn, aber auch für den mit der Vorbereitung des Plädoyers oder einer Rechtsmittelschrift befassten Staatsanwalt bzw. Strafverteidiger ist eine genaue Kenntnis der Strafzumessungspraxis daher von entscheidender Bedeutung.Inhalt- Instrumentarium der Sanktionen- Strafzumessungserhebliche Umstände- Vorgang der Strafzumessung- Gesamtstrafe- Feststellung der strafzumessungserheblichen Tatsachen- Strafzumessung in den Urteilsgründen- Deliktsspezifische StrafzumessungsumständeVorteile auf einen Blick- systematische und praxisorientierte Darstellung- zahlreiche Beispiele und Bearbeitungsschemata- Revisibilität der Strafzumessung deutlich erweitertZur NeuauflageIn der Neuauflage wird das Kapitel zur Revisibilität der Strafzumessung deutlich erweitert und vertieft. Daneben wird das Werk insgesamt auf den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur gebracht. Eingearbeitet ist auch das bereits im Sommer 2017 in Kraft tretende Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (sog. "kleine" StPO-Reform).ZielgruppeFür Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger.
Autorenporträt
Gerhard van Gemmeren, Richter am Amtsgericht, ist derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einen Strafsenat des Bundesgerichtshofes abgeordnet.