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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,2, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regelung des 8c Abs.1 S.1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von 8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von 8c Abs.1 S.1 KStG derart reduziert ist, dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit beleuchtet…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,2, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regelung des
8c Abs.1 S.1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von
8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von
8c Abs.1 S.1 KStG derart reduziert ist, dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit beleuchtet vor diesem Hintergrund die Auswirkungen der Einführung von
8d KStG auf die bis dato festgestellte Unvereinbarkeit von
8c Abs.1 S.1 KStG mit dem Grundgesetz.