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In der rechtspolitischen Diskussion der vergangenen Jahre wurde die Frage, ob das in der EMRK verankerte Folterverbot absolute Geltung beanspruchen müsse oder ob es einer Güterabwägung unterliegen solle, kontrovers diskutiert. Das vorliegende Buch untersucht diese Frage aus verschiedenen Blickwinkeln, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, welche praktischen Konsequenzen eine Lockerung des Folterverbotes hätte und was die ausnahmsweise Zulassung von Folter für den Rechtsstaat bedeuten würde. Nach einem rechtshistorischen Überblick werden die völkerrechtlichen Folterverbote sowie die zu…mehr

Produktbeschreibung
In der rechtspolitischen Diskussion der vergangenen Jahre wurde die Frage, ob das in der EMRK verankerte Folterverbot absolute Geltung beanspruchen müsse oder ob es einer Güterabwägung unterliegen solle, kontrovers diskutiert. Das vorliegende Buch untersucht diese Frage aus verschiedenen Blickwinkeln, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, welche praktischen Konsequenzen eine Lockerung des Folterverbotes hätte und was die ausnahmsweise Zulassung von Folter für den Rechtsstaat bedeuten würde. Nach einem rechtshistorischen Überblick werden die völkerrechtlichen Folterverbote sowie die zu Artikel 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR dargestellt. Sodann wird die Frage untersucht, ob dem Folterverbot ein absoluter Charakter zukommt oder Einschränkungen in speziellen Fallgestaltungen denkbar sind. Hierbei werden die Argumentationslinien für eine ausnahmsweise Zulassung von Folter erörtert. Im Hauptteil werden die vielfältigen Konsequenzen dargestellt, die die Zulassung von Folter in Ausnahmesituationen auf das gesellschaftliche Miteinander hätte und welche substantiellen Folgen dies für den Rechtsstaat hätte. Nach einer kurzen Reflexion über die Frage, warum die Absolutheit des Folterverbotes überhaupt in Frage gestellt wird, werden abschließend die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst: Rechtsstaatlichkeit und Folter sind unvereinbar.
Autorenporträt
Frank van Veen M.A., Rechtsanwalt, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Master-Studium Human Rights an der Donau-Universität Krems, selbständiger Rechtsanwalt von 1982 bis 2014.