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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Römisches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen. 8 Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Römisches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen. 8 Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle ersichtlich wird - nicht um Aufwendungen des Auftraggebers, sondern des Beauftragten handelt. Zu Recht ist deshalb „mandator“ durch „mandatori“ oder „mandato“ zu ersetzen.9 [...] 8 Beseler, Beiträge IV, S. 256 9 Meyer, Die Haftung des Auftraggebers, S. 54