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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 13 Punkte, Universität Hamburg (Seminar für ausländisches und internationales Privat- und Prozessrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit stellt eine Vergleichsarbeit dar. In ihr wird eine Gegen-überstellung der unterschiedlichen Regelungen der culpa in contrahendo – im gegenwärtigen deutschen Internationalen Privatrecht und der am 11.01.2009 in Kraft tretenden Verordnung EG Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – vorgenommen, wobei das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 13 Punkte, Universität Hamburg (Seminar für ausländisches und internationales Privat- und Prozessrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit stellt eine Vergleichsarbeit dar. In ihr wird eine Gegen-überstellung der unterschiedlichen Regelungen der culpa in contrahendo – im gegenwärtigen deutschen Internationalen Privatrecht und der am 11.01.2009 in Kraft tretenden Verordnung EG Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – vorgenommen, wobei das Hauptaugenmerk der Bearbeitung auf der rechtsinstitutionellen Qualifikation in den einzelnen Rechtsquellen liegt. In Ausführung der unterschiedlichen Lösungsansätze soll die aktuell bestehende Qualifikationsproblematik im IPR beleuchtet und diskutiert werden. Dabei wird auch ein kurzer zivilprozessualer Ausblick gegeben, um die unterschiedliche Qualifikation im bestehenden IZPR zu skizzieren. Die Untersuchung der Qualifikationsproblematik soll nachfolgend Aufschluss über die Entwicklung der Regelung in der ROM II–VO geben und den Nutzen dieser europäischen Neuordnung darlegen. Ausgangspunkt der Arbeit ist zunächst ein kurzer Überblick über die Ausgestaltung der culpa in contrahendo im nationalen deutschen Sachrecht gefolgt von Ausführungen über die Behandlung im IPR/IZPR und in der 2009 folgenden ROM II–Verordnung. Dabei wird die Relevanz der richtigen Qualifikation und Einordnung dieses Rechtsinstitutes verdeutlicht.