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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Europäisches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das unternehmerische Ziel, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu fokussieren, führt häufig dazu, nicht im Mittelpunkt der Wertschöpfung stehende Tätigkeiten auf externe Auftragnehmer auszugliedern. Sind bei einem solchen Übergang bestimmte Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB1. Aufgrund der europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Europäisches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das unternehmerische Ziel, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu fokussieren, führt häufig dazu, nicht im Mittelpunkt der Wertschöpfung stehende Tätigkeiten auf externe Auftragnehmer auszugliedern. Sind bei einem solchen Übergang bestimmte Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB1. Aufgrund der europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl von Fallgestaltungen ist dieser eine „äußerst komplizierte Vorschrift“, die in einem stetigen – oft durch den EuGH angestoßen –Interpretationswandel steht Das Vorliegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB muss für jeden Einzelfall untersucht werden. Bei dieser Prüfung gilt es mehrere Punkte zu beachten; neben der Frage, ob es sich bei dem übertragenen Betriebs bzw. Betriebsteil um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist die Wahrung der Identität von zentraler Bedeutung. Der EuGH führt sieben Kriterien auf, die im Sinne einer Gesamtbewertung untersucht werden müssen und auf deren Basis über das Vorliegen eines Betriebsüberganges entschieden wird. Der Übergang von materiellen Aktiva ist einer von sieben Punkten, der auf Vorliegen eines Betriebsüberganges hindeutet. Unklar war bis zur Entscheidung Güney-Görres allerdings, wie nicht eigenwirtschaftlich genutzte materielle Aktiva bei der Übertragung eines Betriebes in Bezug auf die RL 2001/23/EG zu werten sind. Dies soll in der vorliegenden Arbeit erörtert werden.