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Das Bundesverfassungsgericht und der
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Mit "Kopftuch II" (2015) hat der Erste Senat eine Korrektur von "Kopftuch I (2003) des Zweiten Senats vorgenommen. War zuvor ein pauschales Verbot religiöser Symbole im Schuldienst per Gesetz möglich, so ist es nur noch bei einer konkreten "Gefahr" zulässig. Die (Religions-)Freiheit hat grundsätzlich Vorrang. Diese grundrechtsfreundlichere Linie aber hat jetzt der Zweite Senat wiederum mit "Kopftuch III" (2020) für die Justiz eingeschränkt.Verfassungspolitologisch betrachtet zeigt sich exemplarisch ein Richtungsstreit um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie. Dabei stehen sich…mehr

Produktbeschreibung
Mit "Kopftuch II" (2015) hat der Erste Senat eine Korrektur von "Kopftuch I (2003) des Zweiten Senats vorgenommen. War zuvor ein pauschales Verbot religiöser Symbole im Schuldienst per Gesetz möglich, so ist es nur noch bei einer konkreten "Gefahr" zulässig. Die (Religions-)Freiheit hat grundsätzlich Vorrang. Diese grundrechtsfreundlichere Linie aber hat jetzt der Zweite Senat wiederum mit "Kopftuch III" (2020) für die Justiz eingeschränkt.Verfassungspolitologisch betrachtet zeigt sich exemplarisch ein Richtungsstreit um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie. Dabei stehen sich konservativ-etatistische Staatstheorie und liberal-pluralistische Verfassungstheorie gegenüber.