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Dieses Buch liefert den Verantwortlichen in Banken und Sparkassen wichtige Hilfestellung bei der zielgerichteten Bewältigung von Krisensituationen. Am Ende des Prozesses können sowohl eine geordnete Insolvenz, eine Fusion oder Übernahme wie auch eine möglichst wertschonende Abwicklung bei Fortführung der Geschäftstätigkeit (Going Concern) mit anschließender Liquidation stehen. Thomas Schädle liefert dazu neben den rechtlichen Grundlagen in praxisnaher Form Konzepte für die geeignete Auswahl erfolgskritischer Mitarbeiter, eine effektive Kommunikation mit Mitarbeitern und anderen Stakeholdern,…mehr

Produktbeschreibung
Dieses Buch liefert den Verantwortlichen in Banken und Sparkassen wichtige Hilfestellung bei der zielgerichteten Bewältigung von Krisensituationen. Am Ende des Prozesses können sowohl eine geordnete Insolvenz, eine Fusion oder Übernahme wie auch eine möglichst wertschonende Abwicklung bei Fortführung der Geschäftstätigkeit (Going Concern) mit anschließender Liquidation stehen. Thomas Schädle liefert dazu neben den rechtlichen Grundlagen in praxisnaher Form Konzepte für die geeignete Auswahl erfolgskritischer Mitarbeiter, eine effektive Kommunikation mit Mitarbeitern und anderen Stakeholdern, insbesondere auch für die Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der konkreten Planung, Steuerung und Umsetzung der Abwicklung erläutert er die Vorgehensweise und kritischen Milestones im Rahmen des Rückbaus sämtlicher Bilanzpositionen sowie außerbilanzieller Positionen, veranschaulicht die detaillierte Inventarisierung, die Initiierung eines Ressourcenmanagements sowie den konkreten Abwicklungsprozess bis hin zum Auflösungsbeschluss des Kreditinstituts.
Autorenporträt
Thomas Schädle, Dipl.-Wirtschaftsingenieur und ist freiberuflicher Interim Manager und seit 2009 im Rahmen projektbezogener und zeitlich befristeter Mandate vor allem für Kreditinstitute und Finanzdienstleister tätig. Dabei ist er auf das Kredit- und Risikomanagement, die Banksteuerung als auch die operative Abwicklung von Instituten gemäß § 1 KWG spezialisiert.