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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für Finanzen Königs Wusterhausen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) darzustellen und die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Zudem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für Finanzen Königs Wusterhausen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) darzustellen und die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Zudem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gehört zu den grundlegenden Ordnungsprinzipien des Einkommensteuerrechts. Diese werden unter anderem durch das subjektive und objektive Nettoprinzip verwirklicht. Das subjektive Nettoprinzip stellt sicher, dass solche Aufwendungen nicht versteuert werden, die der Erhaltung der Existenz des Steuerpflichtigen oder der seiner Familie dienen. Das objektive Nettoprinzip hingegen schreibt vor, dass Aufwendungen die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Kerngedanke dabei ist, dass nur der verbleibende Nettobetrag des Einkommens zur privaten Lebensführung und somit für eine Steuerzahlung zur Verfügung stehen kann. Ausnahmen von diesen beiden Prinzipien darf es nur aus besonderen sachlichen Gründen geben, sofern die steuerliche Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewahrt bleibt.

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