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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Reichsfinanzhof definierte erstmals im Jahr 1929 den Begriff der Rückstellungen. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Bildung von Rückstellungen, um die Bewertung einer am Abschlussstichtag bereits bestehenden, nur ihrem Betrag noch nicht feststehenden Schuld oder eines in seiner Höhe noch nicht feststehenden Verlustes handelt. Rückstellungen sind bezüglich ihres Inhalts sehr umstritten und daher in der…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Reichsfinanzhof definierte erstmals im Jahr 1929 den Begriff der Rückstellungen. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Bildung von Rückstellungen, um die Bewertung einer am Abschlussstichtag bereits bestehenden, nur ihrem Betrag noch nicht feststehenden Schuld oder eines in seiner Höhe noch nicht feststehenden Verlustes handelt. Rückstellungen sind bezüglich ihres Inhalts sehr umstritten und daher in der Literatur und in der Rechtsprechung eines der am meistdiskutierten Themen im Deutschen Bilanzrecht. Daher unterlag die Gesetzesgrundlage für Rückstellungen bis dato mehrfachen Veränderungen. Besonders zu erwähnen sind die umfassenden Neuheiten durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Die letzte Änderung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften beschlossen und am 16.03.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Handelsrecht existiert eine Vielzahl von verschiedenen Rückstellungsarten. Darüber hinaus enthält das Steuerrecht teilweise erhebliche Einschränkungen bezüglich der Ansetzbarkeit von den im Handelsrecht kodifizierten Rückstellungsarten.