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Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz). Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts. Wegen der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz). Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts. Wegen der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die originären immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als höchst unsicher in ihrem Bilanzansatz. Höchst unsicher bedeutet, dass diesen Vermögensgegenständen in der Regel kein vergleichbarer Kaufpreis des aktiven Marktes zugewiesen werden kann und somit auch keine Marktbestätigung hinsichtlich des Wertes vorliegen kann. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts gilt im bisherigen Handelsrecht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Da nach dem BilMoG nun originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren sind, ist es von äußerst wichtiger Bedeutung, den Begriff des Vermögensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin überhaupt möglich, die Bilanzierung eines solchen Vermögensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisI AbkürzungsverzeichnisIII 1.Problemstellung1 2.Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards2 2.1Internationale Vergleichbarkeit2 2.2Erweiterung der Information über die Vermögenswerte3 3.Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Gesetzesentwurf5 3.1Referentenentwurf5 3.2Regierungsentwurf10 3.3Stellungnahme des Bundesrates13 3.4Gegenäußerung der Bundesregierung15 4.Bilanzierung von Entwicklungskosten15 4.1Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs15 4.2Abgrenzung und Konkretisierung21 4.2.1Forschung und Entwicklung21 4.2.2Zugangsbewertung und Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten26 4.2.3Folgebewertung bestehender und zukünftiger Vermögensgegenstände29 4.2.4Dokumentation [...]

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